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Prämie für Verbesserungsvorschläge

Carola Hausen
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Begriff

Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Prämie gilt als einmalige Zahlung und muss lohnsteuerrechtlich als sonstiger Bezug besteuert werden. Bei der Beitragsabrechnung ist sie als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu berücksichtigen.

Hat die Erarbeitung des Verbesserungsvorschlags mehrere Jahre (mehr als 12 Monate) in Anspruch genommen und wird die Prämie nach dem Zeitaufwand (nicht der Kostenersparnis) des Arbeitnehmers berechnet, war bisher zu prüfen, ob die Fünftelregelung anzuwenden ist, da die Prämie eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit darstellt. Da die Fünftelregelung ab dem Jahr 2025 im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig ist, entfällt diese Prüfung. Die Fünftelregelung kann nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden. Die Prämie ist daher in Zeile 10 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.[1]

Wird unter den Einsendern von Verbesserungsvorschlägen ein Preis verlost, ist der dem Gewinner zufließende geldwerte Vorteil steuer- und beitragspflichtig (Einmalzuwendung).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Zusammenhang mit § 8 Abs. 1 Satz 1 EStG sowie § 2 LStDV und R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, die Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt aus § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Prämie für Verbesserungsvorschäge pflichtig pflichtig
[1] § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG wurde durch das Wachstumschancengesetz gestrichen.

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