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Plattformarbeit: Varianten und Umsetzung / 8 Ausblick

Luca Borowski
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Die Frage, was Unternehmen beim Rückgriff auf Plattformarbeit zu beachten haben, hängt ganz entscheidend davon ab, wie das Verhältnis zwischen ihnen und den Plattformarbeitern rechtlich einzuordnen ist.

 
Praxis-Tipp

 Handlungsempfehlung: Einzelfallprüfung vornehmen

Solange im deutschen Recht die europäische Richtlinie noch nicht umgesetzt worden ist, ist die Bewertung der Arbeitnehmereigenschaft von Plattformarbeitern im Einzelfall vorzunehmen.

Agiert das Unternehmen selbst als Plattform, sollten nicht nur die mit den Crowdworkern geschlossenen Verträge geprüft und ggf. angepasst werden, sondern auch die Durchführung der Tätigkeit an sich. Denn bei einer gerichtlichen Bewertung ist entscheidend, wie sich die Weisungsgebundenheit der Plattformarbeiter im Alltag gestaltet. Je mehr Freiheit sie bei der Annahme und Ausführung ihrer Tätigkeiten haben, insbesondere in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, desto geringer ist das Risiko, dass bei einer etwaigen gerichtlichen Klärung ein Arbeitnehmerstatus festgestellt wird. Ist die Tätigkeit weniger anspruchsvoll, kann nur persönlich durch den Crowdworker erbracht werden oder setzt die Plattform Anreize, möglichst viel für sie zu arbeiten und bindet die Plattformarbeiter dadurch an sich, steigt das Risiko einer Arbeitnehmereigenschaft. Selbst wenn Unternehmen nicht selbst als Plattform agieren, aber langfristige, wiederkehrende Aufträge an dieselbe Person vergeben, könnte ein Risiko der Einordnung als abhängige Beschäftigung bestehen, welches nicht unberücksichtigt bleiben sollte. Bedient sich das Unternehmen Plattformarbeiter, besteht darüber hinaus bei einer längerfristigen Einbindung in die eigenen betrieblichen Abläufe die Gefahr, dass die Voraussetzungen einer Arbeitnehmerüberlassung erfüllt sind. Auch dieses Risiko darf als Kunde...

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