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Plattformarbeit: Varianten und Umsetzung / 4 Arbeitnehmereigenschaft der Crowdworker

Luca Borowski
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Welche Rechte und Pflichten Crowdworker haben, hängt in Deutschland maßgeblich von der Frage ab, ob Crowdworker Arbeitnehmer sind. Die Einordnung ist auch hier nach der grundsätzlichen Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen zu treffen.[1] Diese ist seit jeher aufgrund der fehlenden gesetzlichen Kriterien erschwert, aber durch eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen über die Jahre konkretisiert worden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) konkretisierte 2021 in einem Leiturteil den Arbeitnehmerstatus von Crowdworkern und schuf damit ersten Leitplanken für eine Abgrenzung.[2]

[1] S. u. Abschn. 4.1.
[2] S. u. Abschn. 4.2.

4.1 Einordnung nach § 611a BGB

Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen erfolgt vorrangig nach § 611a BGB. Hiernach ist ein Arbeitnehmer eine Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages in den Diensten eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer muss in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sein und den Weisungen des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Ausführung der Arbeit unterliegen. Es muss eine Weisungsbindung als wichtigstes Merkmal der persönlichen Abhängigkeit vorliegen, sodass die Tätigkeit nicht im Wesentlichen frei gestalten werden kann.

Gewichtige Argumente sprechen in vielen Fällen zunächst dagegen, Plattformarbeiter unter die Definition von Arbeitnehmern zu fassen. Denn zum einen sind sie regelmäßig vertraglich nicht verpflichtet, überhaupt tätig zu werden und zum anderen unterliegen sie bei der Durchführung in der Regel keinen Weisungen bezüglich Ort, Zeit und Art der Durchführung, da die Arbeiten in der Regel digital und ortsunabhängig erbracht werden.

4.2 Das "Crowdworker-Urteil" des BAG

Der Ansicht, dass es sich bei Crowdworkern grundsätzlich nicht um Arbeitnehmer handeln kann, widersprach das BAG[1] j...

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