Für die Sozialversicherung regelt § 7 SGB IV, dass eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Durch die Formulierung "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" wird klargestellt, dass das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis vom sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis abweichen kann.
Die Begriffe Arbeitsverhältnis und Beschäftigung sind rechtssystematisch nicht zu 100 % deckungsgleich. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass ein Beschäftigungsverhältnis immer auch das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses inkludiert. Vielmehr ist der Begriff der Beschäftigung i. S. d. Sozialversicherung noch umfassender als der Begriff des nichtselbstständigen Arbeitsverhältnisses im Arbeits- und Steuerrecht.
Entscheidend für die Sozialversicherung ist, dass die Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt erfolgt. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers (dieser bestimmt den Arbeitsort, die Arbeitszeit, die Arbeitsdauer und die Art der Arbeit) und durch die Eingliederung in den Betrieb gekennzeichnet. Die einzelnen Merkmale für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses müssen nicht zwingend kumulativ erfüllt sein.
Zu beachten ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse (Weisungsgebundenheit, Entgeltzahlung etc.) und nicht der bloße Wille oder die vertraglichen Regelungen des Auftraggebers/Arbeitgebers und Auftragnehmers/Arbeitnehmers maßgebend für die Beurteilung sind.
Eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber kann allein durch die funktionsgerecht dienende Eingliederung in einen Betrieb gekennzeichnet sein.