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Photovoltaikanlagen (Funktionsweise und Technik) / 4.3 Erneuerbare-Energien-Gesetz

Joachim Gutmann
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Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sollen die Weiterentwicklung von Technologien zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien gefördert und Kostensenkungen erreicht werden. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll erhöht werden. Auch der Strom für E-Pkw soll vermehrt aus erneuerbaren Quellen erfolgen, um den größten Umweltnutzen zu erzielen.

Erstmals in 2000 in Kraft getreten, erweiterte das EEG schrittweise das vorangehende Stromeinspeisungsgesetz und wurde seitdem durch zahlreiche Novellierungen stetig weiterentwickelt (EEG 2004, EEG 2009, EEG 2012, PV-Novelle, EEG 2014, EEG 2017, EEG 2021, EEG 2023).

Das Hauptziel des Gesetzes ist es, "im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung" (§ 1 Abs. 1 EEG) voranzutreiben. Dazu wird in § 1 Abs. 2 EEG festgelegt, welchen Anteil der Strom aus erneuerbaren Energien an der Gesamtstrommenge in den nächsten Jahren bzw. Jahrzehnten mindestens erreichen soll.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht das EEG zwei grundlegende Instrumente bzw. Mechanismen vor:

  1. Zum einen wird den Betreibern von EEG-Anlagen garantiert, dass die Anlagen an das Stromnetz des lokalen Netzbetreibers angeschlossen werden und der Strom auch abgenommen wird (Anschluss- und Abnahmegarantie).
  2. Zum anderen erhalten die Anlagenbetreiber für eine Laufzeit von 20 Jahren garantierte Vergütungssätze, die nach Art, Größe und Standort der Anlage differenziert sind (garantierte Einspeisevergütung).

Mit den Novellierungen wurden aber nicht nur die allgemeinen Zielvorgaben verändert, partiell um neue Vorgaben der EU zu erfüllen und partiell um den zunehmenden Ausbau an die Gegebenheiten im deutschen Strommarkt anzupassen, sondern auch die Förderung einzelner Industrien und Anlageformen. Insbesondere sowohl die E...

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