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Photovoltaikanlagen (Funktionsweise und Technik) / 4.1 Baurecht

Joachim Gutmann
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Laut Baugesetzbuch (BauGB) ist der Bau von sogenannten gebäudeabhängigen Solarenergieanlagen, Sonnenkollektoren und PV-Anlagen auf dem Dach, an der Fassade oder auf Flachdächern bis zu einer Fläche von 10 Quadratmetern bei Einfamilienhäusern grundsätzlich genehmigungsfrei.

Wohnungseigentum

Bei Mehrfamilienhäusern mit Wohnungseigentum stellt die Installation einer PV-Anlage eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dar. Hierunter sind solche Maßnahmen zu verstehen, "die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen". Sie kann von der Eigentümergemeinschaft beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden. Für den Beschluss ist die einfache Mehrheit im Sinne des § 25 Abs. 1 WEG ausreichend. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.

Nach § 20 Abs. 1 und Abs. 3 WEG ist auch dann ein Beschluss der Wohnungseigentümer erforderlich, wenn durch die bauliche Veränderung keiner der Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt würde. Hinsichtlich der durch die bauliche Veränderung entstehenden Kosten ist in § 21 Abs. 3 WEG festgelegt, dass diese im Grundsatz nur von den Wohnungseigentümern zu tragen sind, die diese beschlossen haben. Eine Ausnahme hiervon besteht gemäß § 21 Abs. 2 WEG für solche baulichen Maßnahmen, die entweder mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen wurden oder vom Gesetz als besonders sinnvoll erachtet werden.

Freiflächen

Für "gebäudeunabhängige", also auf Freiflächen, aufgestellte PV-Anlagen, müssen die Betreiber ab einer bestimmten Größe eine Baugenehmigung einhalten. In fast allen Bundesländern gilt dabei für Freiflächen-Anlagen ab einer Höhe von 3 Metern und einer Länge von 9 Metern die Genehmigungspflicht. Si...

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