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Photovoltaik: Steuerpflichtige Anlagen / 9.6 Unternehmensvermögen

Jürgen K. Wittlinger
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Da der Betreiber einer Photovoltaikanlage Unternehmer ist, kann er die Anlage seinem Unternehmen zuordnen. Die Voraussetzung, dass die Anlage mindestens zu 10 % unternehmerischen Zwecken dienen muss, dürfte kein Problem darstellen, da i. d. R. der überwiegende Teil des erzeugten Stroms in das Netz eingespeist wird. Damit kann eine Photovoltaikanlage in vollem Umfang Unternehmensvermögen sein.[1] Diese Zuordnung ist vor allem für den Vorsteuerabzug relevant.

Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen sollte nach einer früheren Auffassung der Finanzverwaltung aber auf die Photovoltaikanlage begrenzt bleiben. Für das Dach, auf dem die Anlage montiert ist oder gar für das Gebäude selbst, sollte eine Zuordnung nicht möglich sein.

Dem hat der BFH, anders als für die Ertragsteuern, widersprochen.[2] Der BFH stellt für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen auf einen Umsatzschlüssel ab, den er auf Basis fiktiver Umsätze ermittelt. Einer erzielbaren Miete für die Dachfläche wird die erzielbare Miete für das Gebäude gegenübergestellt. Liegt die fiktive Dachmiete mindestens bei 10 %, kann eine vollständige Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen erfolgen.

Diese vorteilhafte Rechtsprechung kann nur noch für Altfälle bis zum 31.12.2010 relevant sein. Seither ist der Vorsteuerabzug durch eine Gesetzesänderung immer auf den Anteil der unternehmerischen Nutzung beschränkt, völlig unabhängig vom Umfang der Zuordnung zum Unternehmensvermögen.[3]

Über die Zuordnung zum Unternehmensvermögen muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs entschieden werden; spätestens zum 31.7. des Folgejahrs wird die Entscheidung mit Abgabe der Jahreserklärung definitiv (bis zum VZ 2017 war noch die damalige gesetzliche Abgabefrist 31.5. maßgebend).[4] Die Zuordnung kann durch eine gesonderte Erklärung gegenüber dem...

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