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Photovoltaik: Steuerpflichtige Anlagen / 5.4.3 Sonderabschreibung

Jürgen K. Wittlinger
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Als zusätzlichen Investitionsanreiz hat der Gesetzgeber neben der regulären Abschreibung die Möglichkeit einer Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG geschaffen. Damit können kleinere Betriebe, wie der Betrieb einer üblichen Photovoltaikanlage, zusätzlich bis zu 20 % der AK/HK für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den ersten 5 Jahren als Betriebsausgaben geltend machen.

Auch hierzu gibt es eine Änderung durch das Wachstumschancengesetz.[1] Die Höhe der Sonderabschreibung wurde auf 40 % erhöht und gilt für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023.

Ein ebenfalls rein steuerlicher Betriebsausgabenabzug kann auch bereits vor einer Investition geltend gemacht werden. Ist eine Investition in eine Photovoltaikanlage ernsthaft geplant, können bereits bis zu 3 Jahre vor der Anschaffung der Anlage bis zu 50 % (bis 2019 galten 40 %) der voraussichtlichen AK/HK als sog. Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden.[2] Die einzelnen Voraussetzungen können an dieser Stelle nicht dargestellt werden.

 
Achtung

Stromverbrauch im eigenen Haushalt

Eine der Voraussetzungen für einen Investitionsabzugsbetrag ist, dass das Wirtschaftsgut nur oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dem steht aber nicht entgegen, wenn der erzeugte Strom zu mehr als 10 % im eigenen Haushalt verbraucht wird. Dies ist eine Sachentnahme, welche an der ausschließlichen betrieblichen Nutzung der Photovoltaikanlage nichts ändert.[3]

Wurde ein Investitionsabzugsbetrag vor der Investition abgezogen, ist dieser Betrag im Jahr der Investition dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Es handelt sich damit nur um eine Vorverlagerung von Aufwand, welche jedoch die Finanzierung der Anlage erleichtern kann.

[1] Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steue...

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