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Photovoltaik-Großanlage / 8 Besteuerung

Joachim Gutmann
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Auch steuerliche Aspekte sind bei PV-Großanlagen zu berücksichtigen. Sie können die Wirtschaftlichkeit der Anlage erheblich beeinflussen.

  • Abschreibungen

    Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für PV-Anlagen können als Betriebsausgaben abgeschrieben werden. Die Abschreibung erfolgt über die Nutzungsdauer der Anlage, die vom Bundesfinanzministerium auf 20 Jahre festgelegt wurde.

  • Betriebsausgaben

    Betriebsausgaben wie Wartungs- und Instandhaltungskosten, Versicherungsbeiträge, Zinsen für Darlehen zur Finanzierung der Anlage und andere laufende Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden.

  • Umsatzsteuer

    Wer den Strom dauerhaft ins Stromnetz einspeist, wird unternehmerisch tätig. Daher muss für die Umsätze aus dem Betrieb einer PV-Anlage grundsätzlich Umsatzsteuer gezahlt werden. Seit 2023 fällt bei der Anschaffung einer PV-Anlage und eines dazugehörigen Stromspeichers keine Umsatzsteuer mehr an. Diese Regelung gilt auch 2025. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Zusammenhang mit der Privatwohnung, Wohnungen oder öffentlichen Gebäuden besteht. Allerdings gelten diese Voraussetzungen (fiktiv) als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Anlage nicht mehr als 30 kWp nach dem Marktstammdatenregister beträgt. Für PV-Großanlagen muss also weiterhin Umsatzsteuer bezahlt werden.

  • Einkommensteuer

    Die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage, wie z. B. der Verkauf von Strom, sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Seit 1.1.2023 sind allerdings private PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern, Gewerbeimmobilien und Nebengebäuden (z.B. Garagen, Carports) von der Einkommensteuer befreit. Gleiches gilt für PV-Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt ge...

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