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Pflichtverletzung: Folgen für den Verwalter

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Konten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind als Fremdkonten anzulegen, bei denen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Kontoinhaberin ist.

2 Normenkette

§§ 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer berufen die Verwaltung K aus wichtigem Grund ab, weil diese bei der Bank ein Eigenkonto für die Mittel der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer angelegt hat. Gegen diesen Beschluss wendet sich K.

4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Der Beschluss verstoße gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, da ein wichtiger Grund für eine Abberufung nicht vorgelegen habe. Maßgeblich für diese Bewertung sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung, die vor dem 1.12.2020 gelegen habe. Die Wohnungseigentümer hätten die Bestellungszeit befristet. Die Befristung enthalte die stille Übereinkunft, dass eine vorzeitige Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich sei.

So ein Grund liege nicht vor! Zwar stelle der Umstand, dass K es unterlassen habe ein Verwaltungskonto bei einer Bank im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu errichten, eine Pflichtverletzung dar. Da die Wohnungseigentümer K im Vorfeld der Beschlussfassung aber nicht abgemahnt und auch keine Fristsetzung zur Eröffnung eines Eigenkontos gesetzt hätten, sei nicht erkennbar, warum der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Fortsetzung der Verwaltertätigkeit bis zum vorgesehenen Ende nicht zuzumuten sei.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob eine Pflichtverletzung eines Verwalters einen wichtigen Grund für seine Abberufung darstellt. Diese Frage stellt sich nicht mehr, da die Wohnungseigentümer seit dem 1.12.2020 den Verwalter auch ohne wichtigen Grund abberufen können – auch solche Verwalter, die vor dem 1.12.2020 bestellt wurden (§ 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 WEG). Der Fall ist trotzdem interessant, weil die Gemeinschaft der...

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