Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Das gesamte deutsche Arbeitsschutzrecht fußt darauf, dass zunächst stets der Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Seine Haftbarkeit reicht sehr weit und ist vielen Betroffenen in Arbeitgeberfunktionen nicht bewusst. So spielt z. B. bei einem Unfall infolge des Fehlverhaltens eines Beschäftigten oft die Frage eine unerwartet große Rolle, ob dem Arbeitgeber möglicherweise ein Organisationsverschulden wie unterlassene Unterweisung oder Aufsicht vorgeworfen werden muss. Entsprechend wichtig ist es für jeden Arbeitgeber, auch aus Gründen der persönlichen Haftbarkeit mit Arbeitsschutzfragen sorgfältig umzugehen.
Natürlich kann kein Arbeitgeber die Augen überall im Betrieb haben und so seine vielfältigen Aufsichts- und Informationspflichten wahrnehmen. Das können faktisch nur die auf der jeweiligen Ebene eingesetzten Führungskräfte. Diese haben grundsätzlich ab dem Zeitpunkt ganz automatisch Pflichten im Arbeitsschutz, ab dem es in ihre Verantwortung fällt, die gesamten Abläufe in einem Betriebsteil, einer Abteilung, Werkstatt usw. zu organisieren und abzuwickeln. § 13 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz bzw. § 13 DGUV-V 1 verweisen daher ausdrücklich auf weitere verantwortliche Personen im Arbeitsschutz, z. B. Unternehmens- und Betriebsleiter und "sonstige verpflichtete Personen".
Allerdings ist die Abgrenzung der Zuständigkeiten und damit auch der Haftbarkeit sehr schwierig, wenn dazu keine ausdrücklichen Festlegungen getroffen werden. So lässt sich zwar grundsätzlich jede Führungstätigkeit (z. B. auch die eines Werkstattmeisters oder Vorarbeiters auf Montage) mit den dazugehörigen Arbeitsschutzpflichten verknüpfen. Wenn der Betroffene darüber aber nicht aufgeklärt wurde, wird er zu Recht geltend machen können, dass er keine Pflichten wahrnehmen konnte, die für ih...