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Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz: Besonderer Kündigungsschutz

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) sowie das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) eröffnet Beschäftigten die Möglichkeit, pflegebedürftige Angehörige zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Um Beschäftigten, die eine Freistellung nach dem PflegeZG bzw. eine Verringerung der Arbeitszeit nach dem FPfZG in Anspruch nehmen, vor einem drohenden Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen, enthält das PflegeZG Vorschriften über einen Sonderkündigungsschutz, die im FPfZG entsprechend gelten.

1 Kündigungsschutz bei arbeitgeberseitiger Kündigung

Die Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz finden sowohl bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung, bei der Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach dem PflegeZG als auch bei der Familienpflegezeit nach dem FPfZG Anwendung. Im FPfZG wird auf die entsprechende Vorschrift des PflegeZG verwiesen.

1.1 Inhalt

In § 5 Abs. 1 PflegeZG ist ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen. Danach darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG nicht kündigen. In Kleinbetrieben beginnt der Kündigungsschutz bei einer Pflegezeitvereinbarung nach § 3 Abs. 6a PflegeZG oder einer Vereinbarung über eine Familienpflegezeit nach § 2a Abs. 5a FPfZG mit dem Beginn der jeweiligen Freistellung.

Das Kündigungsverbot nach § 5 PflegeZG ist absolut; es gilt für alle Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht. Hierunter fallen die ordentliche und außerordentliche Beendigungskündigung sowie Änderungskündigungen, sei es aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen.

Der Sonderkündigungsschutz ist damit ebenso stark ausgestaltet wie bei Elternzeit[1] oder Schwangerschaft bzw...

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