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Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz: Befristeter Arbeitsvertrag mit Ersatzkraft

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Zusammenfassung

 
Überblick

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) berechtigt Beschäftigte zur Freistellung von der Arbeit, um pflegebedürftige nahe Angehörige zu pflegen. Daneben gilt das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das Beschäftigten einen befristeten Teilzeitanspruch eröffnet. Wird zur Vertretung eines nach dem PflegeZG bzw. FPfZG freigestellten Beschäftigten ein Arbeitnehmer eingestellt, liegt hierin ein besonderer Befristungsgrund und der Arbeitgeber kann die Ersatzkraft unter erleichterten Voraussetzungen kündigen. Im FPfZG wird auf die entsprechende Vorschrift des PflegeZG verwiesen.

1 Zulässigkeit und Dauer

In der Entscheidung, ob und wie der Arbeitgeber einen Arbeitskräfteausfall insbesondere wegen einer Pflegefreistellung überbrückt, ist der Arbeitgeber frei. Es bleibt ihm überlassen, ob er die Stelle frei lässt, intern umverteilt oder externe Vertretungskräfte über Leiharbeit oder Befristungen organisiert.

Wenn der Arbeitgeber zur Vertretung eines Beschäftigten in der Pflegefreistellung eine Ersatzkraft befristet einstellt, liegt hierin nach § 6 PflegeZG ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Der befristete Arbeitsvertrag muss immer schriftlich abgeschlossen werden. Die Dauer der Befristung muss im Arbeitsvertrag kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein, auch eine Zweckbefristung oder die Kombination von Zeit- und Zweckbefristung ist zulässig. Über die Dauer der Arbeitsverhinderung bzw. Pflegezeit hinaus ist die Befristung für die notwendige Zeit einer Einarbeitung zulässig.

Mit der Regelung in § 6 PflegeZG wurde eine Sondervorschrift für die Befristung von Arbeitsverhältnissen geschaffen, die unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben des TzBfG gilt. Während das TzBfG abweichende tarifvertragliche Regelungen über die Anzahl der zulässigen Verlängerungen einer Befristung oder der ...

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