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Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach dem Pflegeze ... / 1 Kündigungsschutz bei arbeitgeberseitiger Kündigung

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Die Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz finden sowohl bei der kurzfristigen Arbeitsverhinderung, bei der Pflegezeit und sonstigen Freistellungen nach dem PflegeZG als auch bei der Familienpflegezeit nach dem FPfZG Anwendung. Im FPfZG wird auf die entsprechende Vorschrift des PflegeZG verwiesen.

1.1 Inhalt

In § 5 Abs. 1 PflegeZG ist ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen. Danach darf der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 PflegeZG oder der Freistellung nach § 3 PflegeZG nicht kündigen. In Kleinbetrieben beginnt der Kündigungsschutz bei einer Pflegezeitvereinbarung nach § 3 Abs. 6a PflegeZG oder einer Vereinbarung über eine Familienpflegezeit nach § 2a Abs. 5a FPfZG mit dem Beginn der jeweiligen Freistellung.

Das Kündigungsverbot nach § 5 PflegeZG ist absolut; es gilt für alle Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht. Hierunter fallen die ordentliche und außerordentliche Beendigungskündigung sowie Änderungskündigungen, sei es aus betriebsbedingten, personenbedingten oder verhaltensbedingten Gründen.

Der Sonderkündigungsschutz ist damit ebenso stark ausgestaltet wie bei Elternzeit[1] oder Schwangerschaft bzw. Mutterschutz.[2] Auch Kündigungen im Zuge einer Massenentlassung i. S. d. §§ 17 ff. KSchG oder einer Betriebsänderung sind umfasst. Das Kündigungsverbot ist auch im Insolvenzverfahren zu beachten, in dessen Rahmen dem Insolvenzverwalter gemäß § 113 InsO ein Kündigungsrecht eingeräumt ist. Zur behördlichen Zulassung von Kündigungen s. u.

Unzulässig ist nach § 5 Abs. 1 PflegeZG, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Gemeint ist damit der Ausspruch einer Kündigungserklärung. Entscheidend ist nicht, wann die Kündigungswirkung (Beendig...

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