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Pflegezeit / 3 Teilweise Freistellung von der Arbeit

Harald Janas
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Nimmt der Arbeitnehmer nur eine teilweise Freistellung in Anspruch, kommt es darauf an, in welcher Höhe er weiterhin Arbeitsentgelt bezieht. Daraus ergeben sich verschiedene versicherungs- bzw. beitragsrechtliche Auswirkungen, wobei nur das monatliche Arbeitsentgelt während der Pflegezeit zu berücksichtigen ist. Die vor und nach der Pflegezeit erzielten Arbeitsentgelte sind in die Beurteilung nicht miteinzubeziehen.

Folgende 3 Fallgruppen sind zu unterscheiden:

  • monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. bis zu 603 EUR (Minijob) (2025: 556 EUR),
  • monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 603,01 EUR bis 2.000 EUR (Midijob) (2025: von 556,01 EUR bis 2.000 EUR) und
  • monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. mehr als 2.000 EUR.

Bei Arbeitnehmern, die noch mindestens 15 Stunden wöchentlich in Teilzeit arbeiten, ist davon auszugehen, dass das monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 EUR übersteigt, sodass keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.

 
Hinweis

Darlehen des Bundes kein Arbeitsentgelt

Das Darlehen, das Arbeitnehmern bei einer pflegebedingten Freistellung von der Arbeitsleistung auf Antrag vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben monatlich zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gezahlt wird, stellt kein Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung dar.[1] Vom Arbeitgeber sind aus dem Darlehen deshalb keine Beiträge abzuführen.

Arbeitsentgeltaufstockung aus Wertguthaben

Beschäftigte und Arbeitgeber können für die Dauer der Freistellung eine Aufstockung des Arbeitsentgelts durch eine Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben[2] vereinbaren. Die für die Dauer der Freistellung zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge bemessen sich in diesem Fall aus dem erzielten Teilzeit-Arbeitsentgelt und dem Aufstockungsbetrag.

[1] § 14 Abs. 1 SGB IV.
[2] § 7b SGB IV.

3.1 Monatliches Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze

Er...

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