Seit dem 1.7.2025 ist für die Wirkung des Nachweises danach zu unterscheiden, ob der Nachweis im Datenaustauschverfahren abgerufen wird oder außerhalb dieses Verfahrens erbracht wird.
Digitales Verfahren
Nachweise für Kinder, die im Datenaustauschverfahren abgerufen werden, wirken ab Beginn des Monats der Geburt.
Dies gilt unabhängig davon, wann die entsprechende Kinderzahl tatsächlich übermittelt wird.
Analoges Verfahren
Nachweise für Kinder, die ab dem 1.7.2025 geboren und außerhalb des automatisierten Übermittlungsverfahrens erbracht werden, wirken mit Beginn des Monats der Geburt. Bis zum 31.12.2025 galt dies, wenn der Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes erfolgte. Seit dem 1.1.2026 ist dafür eine Frist von 6 Monaten vorgesehen. Erfolgt der Nachweis außerhalb der Frist, wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Diese Regelung gilt nicht nur für neugeborene Kinder, sondern auch für den Eintritt eines Ereignisses, was eine Berücksichtigung eines (weiteren) Kindes nach sich zieht, z. B. die Anrechnung eines Stiefkindes nach einer Eheschließung.