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Pflegeversicherungsbeiträge: Berücksichtigung von Kindern / 6.1 Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder

Michael Schulz
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Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder standen bis zum 30.6.2025 optional 2 Verfahren zur Verfügung.

Es bestand die Möglichkeit

  • sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen zu lassen (vereinfachtes Verfahren) oder
  • sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.

Inzwischen steht für Zwecke der Beitragssatzdifferenzierung ein automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung, das von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen seit dem 1.7.2025 verpflichtend zu nutzen ist.

6.1.1 Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Nachweisverfahren sollte die Mitglieder bis zum 30.6.2025 von der Vorlage von Nachweisen zur Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder und die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen vom Aufwand zur Prüfung und Erfassung dieser Nachweise entlasten und den Zeitraum überbrücken, bis das digitale Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zur Verfügung steht.

Fehlerhafte Angaben im vereinfachten Nachweisverfahren

Sofern die im vereinfachten Nachweisverfahren vom Mitglied mitgeteilten Angaben von den im digitalen Verfahren zur Verfügung gestellten Angaben oder von den im analogen Verfahren vorgelegten Nachweisen abweichen, erfolgt keine rückwirkende Korrektur zulasten des Mitglieds.

Ungeachtet dessen waren die Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, die im vereinfachten Nachweisverfahren der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitgeteilt wurden, wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Beschäftigte sind dazu verpflichtet, gegenüber dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens u...

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