Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt |
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Grundsätzlich ruht der Anspruch auf Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt |
ABER |
Auslandsaufenthalt |
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1. |
bis zu 6 Wochen:
- Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld wird bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.
- Pflegesachleistung kann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen begleitet.
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1. |
in EU-Staaten mit Ausnahme von Dänemark – unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Versicherten:
- Das Pflegegeld ist eine Geldleistung, d. h. bei Aufenthalt in einem EU-Staat besteht Anspruch auf Pflegegeld.
- Bei Inanspruchnahme von Sachleistungen vom Träger des Wohnorts wird das Pflegegeld um diesen Betrag gemindert.
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2. |
mehr als 6 Wochen:
- Anspruch auf Pflegeleistung ruht.
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2. |
in EWR-Staaten, Dänemark oder Schweiz:
Staatsangehöriger eines EU/EWR-Staates, Schweizer, Flüchtling oder Staatenlos:
- Das Pflegegeld ist eine Geldleistung, d. h. es besteht Anspruch auf Pflegegeld.
- Bei Inanspruchnahme von Sachleistungen vom Träger des Wohnorts wird das Pflegegeld um diesen Betrag gemindert.
Andere Staatsangehörige
- Anspruch auf Sachleistungen des Wohnstaates oder
- Anspruch auf Pflegegeld.
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3. |
außerhalb der EU-/EWR-Staaten bzw. außerhalb der Schweiz (z. B. Türkei, Tunesien):
- Pflegegeld kann nur bei einem vorübergehenden Aufenthalt für 6 Wochen im Kalenderjahr gezahlt werden.
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Tab. 1: Pflegeleistungen bei Auslandsaufenthalt
Zu den EU-Staaten zählen Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern.
Zu den EWR-Staaten zählen Island, Liechtenstein und Norwegen.