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Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim

Dr. Ulrich Dürr
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Aufwendungen für das rein altersbedingte Wohnen in einem Heim (Wohnstift) sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Denn es ist nicht außergewöhnlich, dass ein älterer Mensch in einem Heim wohnt, weil er nicht mehr für sich sorgen kann oder will.[1]

Anders ist es bei einer krankheitsbedingten – darunter fällt auch die pflegebedingte – Heimunterbringung. Hier sind die Aufwendungen grundsätzlich ebenso wie bei einem Krankenhausaufenthalt insgesamt als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Dies gilt auch bei ständiger krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit älterer Menschen. Denn es handelt sich hierbei nicht um den typischen Fall, sondern um eine Ausnahmesituation.[2] Dies gilt nicht nur für die Unterbringung in einem Pflegeheim oder in der Pflegestation eines Altenheims, sondern auch für die Unterbringung in einem Altersheim (Wohnheim, Seniorenstift), soweit die Kosten nicht außerhalb des Üblichen liegen.[3]

Der Einzug in das Heim bzw. bei einem früheren Einzug das Verbleiben in dem Heim muss ausschließlich durch Krankheit (Pflegebedürftigkeit) veranlasst sein. Grundsätzlich abziehbar sind die Kosten jedoch nur insoweit, als es sich um zwangsläufige zusätzliche Aufwendungen handelt. Deshalb sind die abziehbaren Heimkosten um ersparte Aufwendungen zu kürzen, wenn der bisherige Haushalt während des Pflegeheimaufenthalts nicht beibehalten wird.[4]

Wird der Haushalt aufgelöst, mindern sich die anzuerkennenden Pflegeheimkosten pauschal um eine Haushaltsersparnis. Diese beträgt ab 2017 pro Jahr 8.820 EUR, pro Tag 25 EUR (= 1/360) bzw. pro Monat 735 EUR (= 1/12).[5]

Behält der Steuerpflichtige den privaten Haushalt weiterhin bei, entfällt im Hinblick auf die psychische Belastung durch die Auflösung des Haushalts und den endgültigen Umzug in ein Pflegeheim die Kürzung um die Haushaltsersparnis, da die fixen Kosten des Haushalts weiter laufen. Unerheblich ist, wie lange der Steuerpflichtige seine bisherige Wohnung beibehält. Unerheblich ist auch, wenn der Ehepartner weiterhin in der bisherigen Wohnung verbleibt. Denn die (dann zu große) Wohnung verursacht ebenfalls Fixkosten, die dem Abzug einer Haushaltsersparnis entgegenstehen.[6]

Eine Einmalzahlung an das Heim gegen die Zusicherung der lebenslänglichen Pflege für den Fall der Pflegebedürftigkeit ist – anders als die laufenden Zahlungen – nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Solche Zahlungen sind nicht ausschließlich durch eine Krankheit verursacht, sondern dienen der allgemeinen Vorsorge für erst in Zukunft möglicherweise notwendige krankheitsbedingte Maßnahmen. Sie sind deshalb nicht außergewöhnlich.[7]

Nimmt der Steuerpflichtige einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, sind damit auch die Unterbringungskosten in einem Pflegeheim abgegolten. Diese können daher nicht zusätzlich zu dem Pauschbetrag nach § 33 EStG als allgemeine außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.[8]

 
Wichtig

Pflegebedürftigkeit muss gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden

Die Finanzverwaltung erkennt die Pflegeaufwendungen nur an, wenn die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung des Versicherers bzw. eine Bescheinigung über die Einstufung in eine Pflegestufe (mindestens Pflegestufe I bzw. Pflegegrad 2) nach § 15 SGB XI nachgewiesen wird, d. h. durch einen Ausweis nach dem SGB XI (Merkzeichen "H" oder "Bl") oder durch einen Bescheid der Pflegekasse. Neuerdings wird auch eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung über eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz anerkannt.[9]

Nach der Auffassung des BFH kann die Pflegebedürftigkeit – wie auch sonst bei Krankheitskosten – durch ein normales ärztliches Attest oder sonstige Darlegungen nachgewiesen werden. Darüber hinaus muss das Attest nicht vor Abschluss des Heimunterbringungsvertrags erstellt sein. Entscheidend ist allein, ob Krankheitskosten entstanden sind. Es ist auch nicht erforderlich, dass zusätzliche, gesondert in Rechnung gestellte Pflegekosten vorliegen.[10]

[1] BFH, Urteil v. 23.5.2002, III R 24/01, BStBl 2002 II S. 567.
[2] BFH, Urteil v. 22.8.1980, VI R 138/77, BStBl 1981 II S. 23; BFH, Urteil v. 24.2.2000, III R 80/97, BStBl 2000 II S. 294.
[3] BFH, Urteil v. 18.4.2002, III R 15/00, BStBl 2003 II S. 70; BFH, Urteil v. 14.11.2013, VI R 20/12, BStBl 2014 II S. 456.
[4] BFH, Urteil v. 14.11.2013, VI R 20/12, BStBl 2014 II S. 456.
[5] R 33.3 Abs. 2 EStR i. V. m. § 33a Abs. 1 EStG.
[6] BFH, Urteil v. 15.4.2010, VI R 51/09, BStBl 2010 II S. 794.
[7] BFH, Urteil v. 6.4.1990, III R 120/86, BFH/NV 1991 S. 84.
[8] R 33.3 Abs. 4 EStR.
[9] R 33.3 Abs. 1 EStR.
[10] BFH, Urteil v. 13.10.2010, VI R 38/09, BStBl 2011 II S. 1010.

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