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Pfändung von Lohn und Gehalt / Lohnsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1 Besteuerung nach ELStAM

Auch wenn der Arbeitnehmer den Arbeitslohn an einen Dritten abgetreten hat oder der Arbeitslohn gepfändet wurde, hat er vom gezahlten steuerpflichtigen Bruttolohn die Lohnsteuer nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) zu erheben.[1] Die Pfändungsschutzvorschriften[2] sind für den Lohnsteuerabzug bedeutungslos. Hieraus folgt, dass der Steuerabzug vom Arbeitslohn auch dann zulässig ist, wenn sich hierdurch ein Nettolohn ergibt, der unter den Pfändungsfreigrenzen liegt.

Die Lohnsteuer ist vom gepfändeten Arbeitslohnteil in dem Zeitpunkt einzubehalten, in dem die Zahlung an den Pfändungsgläubiger geleistet wird oder der Arbeitgeber den gepfändeten Betrag nach § 853 ZPO hinterlegt. Für die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitslohns wird regelmäßig der Nettolohn herangezogen.

Lässt der Arbeitnehmer den Arbeitslohn beim Arbeitgeber pfänden, hat er nur Anspruch auf Auszahlung des um die Steuerabzüge gekürzten Bruttolohns.

[1] BFH, Urteil v. 16.3.1993, XI R 52/88, BStBl 1993 II S. 507.
[2] §§ 850-850k ZPO.

2 Vermögenswirksame Leistungen

Nicht pfändbar sind die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitnehmers.[1] Nach der herrschenden Meinung stellt der Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage keinen Arbeitslohn dar und unterliegt damit auch nicht dem Pfändungsschutz.[2] Allerdings ist die Arbeitnehmersparzulage wegen des gesetzlichen Verbots der Übertragbarkeit nicht pfändbar.[3]

 
Hinweis

Pfändbarkeit der Arbeitnehmersparzulage strittig

Bezüglich der Pfändbarkeit der Arbeitnehmersparzulage wird teilweise in der Literatur die Meinung vertreten, dass diese pfändbar sei. Diese Auffassung wird regelmäßig damit begründet, dass es sich bei der Zulage um eine Steuervergünstigung handle, die unter Hinweis auf § 46 AO pfändbar sei. M.E. dürfte dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen sein, weil die Arbeitnehmersparzulagen für Vermögensanlagen, die nach dem 31.12.1993 getätigt wurden, mangels Übertragbarkeit nicht pfändbar sind.

[1] § 2 Abs. 7 5. VermBG.
[2] § 13 Abs. 3 Satz 1 VermBG.
[3] § 13 Abs. 3 Satz 2 VermBG; § 851 Abs. 1 ZPO.

3 Berücksichtigung von Entgeltumwandlungen

Bietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit, Bar- in Sachlohn umzuwandeln, wie z. B. bei der Fahrrad- oder Pkw-Überlassung, liegen Sachbezüge vor. Diese sind als Naturalleistungen unpfändbar.[1] Solche Leistungen stellen aber für den Schuldner einen geldwerten Vorteil dar. Ihre Nichtberücksichtigung bei der Bemessung des unpfändbaren Grundfreibetrags wäre im Vergleich zu anderen Schuldnern ungerecht, die nur "bares" Arbeitseinkommen erhalten. Aufgrund dessen ist in einem solchen Fall der in Geld zahlbare Betrag beim Schuldner insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.[2] Im Ergebnis wird also der Wert der Naturalleistungen auf den unpfändbaren Betrag angerechnet. Insoweit kann dann ein um die Naturalleistung höherer Betrag beim Schuldner gepfändet werden.

[1] § 851 ZPO.
[2] § 850e Nr. 3 Satz 2 ZPO.

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