Für die Wirksamkeit des Abtretungsvertrags ist die Anzeige der Abtretung an den Arbeitgeber ohne Belang. Solange er aber keine Kenntnis von der Abtretung hat, darf er mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder aber auch an einen der Abtretung nachrangigen Pfändungsgläubiger leisten. Die Abtretung wird gegenüber dem Arbeitgeber also erst in Vollzug gesetzt, wenn er von der Abtretung Kenntnis erhält. Dies geschieht in der Regel durch Anzeige des Arbeitnehmers oder des Abtretungsgläubigers. Dabei empfiehlt es sich dringend für den Arbeitgeber, sich vom Abtretungsgläubiger eine Abtretungsurkunde vorlegen zu lassen, die der Arbeitnehmer über die Abtretung ausgestellt hat (§ 409 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies dient der Sicherung des Arbeitgebers insbesondere für den Fall, dass die Abtretung rechtlich unwirksam ist z. B. wegen Übersicherung oder Sittenwidrigkeit, denn bei einer unwirksamen Abtretung würde er durch die Leistung an den angeblichen Abtretungsgläubiger nicht befreit. Liegt ihm jedoch eine vom Arbeitnehmer unterzeichnete Abtretungsurkunde vor, wird er im Vertrauen auf die Richtigkeit und Wirksamkeit der Abtretung geschützt und kann mit befreiender Wirkung leisten.
Wird dem Arbeitgeber die Abtretung durch den Arbeitnehmer angezeigt, und leistet aufgrund dieser Anzeige der Arbeitgeber an den Abtretungsgläubiger, wird er auch dann von der Verpflichtung frei, wenn die Abtretung in Wirklichkeit gar nicht erfolgt oder nicht wirksam ist (§ 409 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch hier empfiehlt es sich dringend für den Arbeitgeber, sich mit einer mündlichen Abtretungsanzeige nicht zu begnügen, sondern eine schriftliche Abtretungsanzeige vom Arbeitnehmer zu fordern.
Für den öffentlichen Dienst ist eine besondere Form der Anzeige einer Gehaltsabtretung vorgeschrieben (§ 411 BGB). Dana...