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Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 7.3 Pfändungsschutz für Insolvenzgeld

Dr. Manuel Schütt
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Anspruch auf Insolvenzgeld haben Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers nach näherer Maßgabe der §§ 183 ff. SGB III (Arbeitsförderung). Gewährt wird Insolvenzgeld als Lohnersatzleistung nur auf rechtzeitigen Antrag des Berechtigten.[1] Ausbezahlt wird es von der Agentur für Arbeit.

Eine Pfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt, die vor Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld wirksam geworden ist (Zustellung an den Arbeitgeber als Drittschuldner)[2], erfasst auch den späteren Anspruch auf das Insolvenzgeld. Der Pfändungsbeschluss braucht diese Folge nicht ausdrücklich auszusprechen. Der von der Pfändung erfasste Teil des Insolvenzgeldes wird durch die im Pfändungsbeschluss für den Lohn festgelegten Pfändungsgrenzen bestimmt. Den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld kann anstelle des Arbeitnehmers auch dessen Gläubiger stellen.

Ist der Antrag auf Insolvenzgeld vom Schuldner als Arbeitnehmer oder von seinem Gläubiger bei der zuständigen Arbeitsagentur bereits gestellt, so kann dieser Anspruch wie ein Anspruch auf Arbeitseinkommen gepfändet werden. Der Anspruch unterliegt den allgemeinen Lohnschutzbestimmungen. Der Pfändungsbeschluss muss die dem Schuldner unpfändbar verbleibenden Teile des Insolvenzgeldes wie bei der Einkommenspfändung bezeichnen. Drittschuldner ist in diesem Fall die Arbeitsagentur.[3] Bevor ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt ist, erfolgt keine selbstständige Pfändung.

[1] § 324 Abs. 3 SGB III.
[2] S. Wirksamwerden der Einkommenspfändung.
[3] § 334 SGB III.

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