Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.7 Pfändbarkeit und Berücksichtigung von Naturalbezügen

Dr. Manuel Schütt
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Naturalleistungen bzw. Sachbezüge, die für Arbeitsleistung vom Arbeitgeber geschuldet sind, sind durchweg unpfändbar. Es handelt sich meist um höchstpersönliche Leistungen oder um Ansprüche, bei denen die besonderen Beziehungen zwischen den Beteiligten wesentlich sind.

Erhält aber der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen (Verpflegung, freie oder verbilligte Wohnung, Dienst- oder Arbeitskleidung, unentgeltlichen oder verbilligten Warenbezug), so sind die Geld- und Naturalbezüge zusammenzurechnen. Der in Geld zahlbare Betrag ist alsdann insoweit pfändbar, als der nach § 850c ZPO[1] unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalbezüge gedeckt ist.[2] Dabei handelt es sich aber nur um eine wertmäßige Zusammenrechnung der Geld- und Naturalbezüge, nicht auch um eine gleichzeitige Pfändung der Letzteren. Die Naturalbezüge sind mit dem vollen ortsüblichen Wert einzustellen. Die Richtsätze der Sozialversicherung oder des Steuerrechts sind für die Bewertung bei der Einkommenspfändung nicht maßgebend, können aber als Anhalt dienen. Die Zusammenrechnung muss der Arbeitgeber auch ohne besondere Anordnung des Vollstreckungsgerichts vornehmen. Da er hierfür den Wert der Naturalbezüge bestimmen muss, wird der Arbeitgeber für die beabsichtigte Berechnung das Einvernehmen von Gläubiger und Schuldner einholen. Erforderlichenfalls kann eine klarstellende Entscheidung des Vollstreckungsgerichts herbeigeführt werden. Bezieht der Schuldner Geld und Naturalbezüge von verschiedenen Arbeitgebern, dann kann die Zusammenrechnung des von den mehreren Drittschuldnern zu leistenden Einkommens nur durch das Vollstreckungsgericht erfolgen.[3]

[1] Vgl. Abschn. 2.3 Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO und Abschn. 2.4 Die amtliche Lohnpfändungstabelle.
[2] § 850e Nr. 3 ZPO.
[3] § 850e Nr. 2 ZPO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.321
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    552
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    406
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    396
  • Sterbegeld
    301
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    290
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    287
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    267
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    253
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    251
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    246
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    243
  • Aufmerksamkeiten
    197
  • Vorsorgepauschale
    187
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    176
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    174
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    162
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    161
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    152
  • Altersentlastungsbetrag
    149
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Lohn- und Gehaltspfändung: Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen 2024 ab 1.7.2024 deutlich angehoben
Größer werdende Stapel von Münzen
Bild: Corbis

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen nach § 850c ZPO wurden vom Gesetzgeber zum 1.7.2024 deutlich um gut 6,38 % erhöht.  


BAG-Urteil: Lohnpfändung bei Überlassung eines Dienstwagens
Firmenwagen
Bild: dusanpetkovic

Zur Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens sind Geld- und Sachleistungen zusammenzurechnen. Nicht einbezogen wird jedoch der steuerlich zu berücksichtigende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Pkw auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer (sog. 0,03 %-Regelung). Das hat das BAG entschieden.


Pfändungstabelle: Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
Geld Münzen
Bild: Juan Moyano / Stocksy

Die Pfändungsfreigrenzen ändern sich zum 1. Juli 2025. Diese sind unterschiedlich hoch – je nach Arbeitslohn und Anzahl der Personen, für die Unterhaltspflicht besteht und Unterhalt geleistet wird.


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


Pfändung: Ermittlung und Be... / 2.4 Die amtliche Lohnpfändungstabelle
Pfändung: Ermittlung und Be... / 2.4 Die amtliche Lohnpfändungstabelle

Berechnungen und Feststellungen für den Einzelfall einer Einkommenspfändung muss der Arbeitgeber anhand des Wortlauts von § 850c ZPO erfreulicherweise nicht gesondert vornehmen. Die Hauptarbeit nimmt ihm vielmehr die "amtliche" Lohnpfändungstabelle ab, die ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren