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Pfändung: Arbeitgeber im Pfändungsverfahren / 7 Wirksamwerden der Einkommenspfändung

Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Stefanie Hock
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Die Einkommenspfändung wird mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber als Drittschuldner wirksam.

 
Hinweis

Zustellung dokumentieren

Die Zustellung sollte der Arbeitgeber stets nach Tag, Stunde, am besten auch Minute, durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Pfändungsbeschluss festhalten. Der Zeitpunkt hat u. a. für den Rang mehrfacher Pfändungen des gleichen Arbeitseinkommens Bedeutung.

Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb[1], somit durch den Gerichtsvollzieher[2], der damit auch die Post beauftragen kann.[3] Sie kann auch im Wege der Ersatzzustellung, insbesondere an einen Bediensteten oder Familienangehörigen des Arbeitgebers, vorgenommen werden.[4]

In der Zustellungsurkunde ist der Zeitpunkt der Zustellung nach Stunde und Minute anzugeben. Bei gleichzeitiger Zustellung mehrerer Pfändungsbeschlüsse an den denselben Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher sie alle in dem gleichen Zeitpunkt zu und vermerkt in den einzelnen Zustellungsurkunden, welche Beschlüsse er gleichzeitig zugestellt hat. Die Pfändungen werden gleichzeitig wirksam und haben den gleichen Rang.

Unbeachtlich ist die fernmündliche Vorankündigung einer Pfändung seitens des Vollstreckungsgerichts oder die (private) Übermittlung eines Abdrucks des Pfändungsbeschlusses durch den Gläubiger. Erst die Zustellung des Beschlusses selbst durch den Gerichtsvollzieher lässt die Pfändung wirksam werden.

[1] § 191 ZPO.
[2] § 192 Abs. 1 ZPO.
[3] § 194 ZPO.
[4] §§ 178–181 ZPO.

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