Der deutsche Gesetzgeber hat das Mitgliedstaatenwahlrecht zur Freigabe der IFRS für den Einzelabschluss nicht an die Unternehmen weitergegeben. Auf mittlere Frist werden daher sowohl die börsennotierten Konzerne, die zwangsweise nach IFRS Rechnung legen, als auch die sonstigen Konzerne, die ihren Konzernabschluss freiwillig nach IFRS aufstellen, doppelgleisig fahren müssen:
- Einzelabschluss nach HGB,
- Konzernabschluss nach IFRS.
Ein erstes Problem dieser Zweigleisigkeit sind mögliche Irritationen bei den Bilanzadressaten:
Beispiel
Der XYZ-Konzern besteht aus der großen Muttergesellschaft X und den kleinen Tochtergesellschaften Y und Z. Die Tochtergesellschaften tragen gemeinsam nur zu weniger als 10 % zum Konzernergebnis bei. Der handelsrechtliche Einzelabschluss der X weist dennoch ein gravierend anderes Ergebnis aus als der IFRS-Konzernabschluss. Ursächlich sind u. a. unrealisierte Gewinne aus Wertpapieren, die nur im Konzernabschluss als Erfolg berücksichtigt werden, außerdem geringere Abschreibungen im Konzern, schließlich Umrechnungsgewinne bei Fremdwährungsforderungen, deren Ausweis das handelsrechtliche Imparitätsprinzip verbietet. Bei den Bilanzadressaten sorgen die großen Abweichungen zwischen Einzel- und Konzernabschluss für Irritation, Rückfragen, Unsicherheit.
Einen Ausweg aus diesem Dilemma bietet § 325 Abs. 2a HGB. Im Beispiel ist die X zwar verpflichtet, einen handelsrechtlichen Einzelabschluss zu erstellen und bei der das Unternehmensregister führenden Stelle zu hinterlegen (§ 325 Abs. 2b HGB). Sie kann jedoch von einer Bekanntmachung absehen, wenn sie dort stattdessen den IFRS-Einzelabschluss bekannt macht (§ 325 Abs. 2a HGB).
Es bleibt, wegen der Pflicht der Hinterlegung eines handelsrechtlichen Einzelabschlusses, der Aufwand einer "doppelten" Bilanzierung....