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Personengesellschaften in der Rechnungslegung / 4.2.2 Erstellung von Sonder-Jahresabschlussrechnungen

Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
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Rz. 65

Sofern in einer Personenhandelsgesellschaft umfangreiches Sonderbetriebsvermögen vorliegt und ausgeprägte Leistungsbeziehungen zwischen Mitunternehmern und Gesellschaft bestehen, die Tätigkeits- und Nutzungsvergütungen i. S. v. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Hs. 2 EStG zur Folge haben, empfiehlt sich die Aufstellung von Sonder-Jahresabschlüssen für die betroffenen Gesellschafter. In diesen Zusatzrechnungen zum Gesamthands-Jahresabschluss sind die aktiven und passiven Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens, die mit ihnen zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge sowie die Sonderaufwendungen und -erträge der Mitunternehmer zu erfassen. Dabei müssen die allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Prinzipien einschließlich der GoB unter Berücksichtigung einer korrespondierenden Bilanzierung zwischen Sonder-Jahresabschlussrechnungen und steuerrechtlichem Jahresabschluss der Gesamthand beachtet werden.[1] Ansonsten stellt die den Sonder-Jahresabschlussrechnungen zugrunde liegende Finanzbuchhaltung aber einen vom Rechnungssystem der Gesellschafts-Jahresabschlussrechnung abgekoppelten Kreis dar. Die aus den Sonder-Gewinn- und Verlustrechnungen abgeleiteten Erfolge sind bei Ermittlung der gewerbeertrag- und einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

 

Rz. 66

Ziel der Erstellung von Sonder-Jahresabschlüssen ist es, die den Gesellschaftern zuzuordnenden Sondererfolge zu ermitteln. Diese setzen sich aus den erfolgsbezogenen Änderungen des Sonderbetriebsvermögens und dem Saldo aus Sonderbetriebsaufwendungen und -erträgen zusammen. Hieraus ist abzuleiten, dass alle Wertänderungen an den Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens unmittelbar auf den entsprechenden Bestandskonten zu verbuchen sind. Sonderbetriebsaufwendungen müssen aber als Einlagen erfasst werden, ...

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