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Personengesellschaften in der Rechnungslegung / 3.2.2 Kapitalkonten des Kommanditisten

Prof. Dr. Dr. Carl-Christian Freidank
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Rz. 21

Die Wahl des Charakters der für den Kommanditisten in Betracht kommenden Kapitalkonten ist vor dem Hintergrund ihres Ausweises in der Bilanz der KG zu entscheiden. So soll mit Hilfe des Kapitalkontos I den Adressaten des Jahresabschlusses gezeigt werden, ob bzw. in welcher Höhe die Kommanditisten ihre gem. Gesellschaftsvertrag zu erbringenden (Pflicht-)Einlagen – auch mit haftungsbefreiender Wirkung – geleistet haben. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass für den Kommanditisten gem. § 167 HGB keine Nachschusspflicht existiert, Verluste über seine Pflichteinlage hinaus auszugleichen. "Die maximale Summe, mit der der Kommanditist einzustehen hat, ist also die im Innenverhältnis vereinbarte und auf dem Kapitalkonto gebuchte Pflichteinlage [...]".[1]

 

Gewinnbeteiligung

(§ 168 i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 HGB a. F.)
(1) Jeder Gesellschafter erhält zunächst vom Jahresgewinn eine 4 %ige Verzinsung seines am Ende des letzten Geschäftsjahres festgestellten (positiven) Kapitalanteils zuzüglich einer zeitanteiligen 4 %igen Verzinsung der Einlagen, abzüglich einer zeitanteiligen 4 %igen Verzinsung der Entnahmen.
(2) Vom Jahresgewinn wird die Summe der nach (1) vorgenommenen Verzinsung abgezogen und der Restgewinn auf die Gesellschafter in einem den Umständen nach angemessenen Verhältnis der Anteile verteilt.
(3) Reicht der Jahresgewinn nicht aus, um die in (1) beschriebene 4 %ige Verzinsung zu realisieren, so ist die Verteilung mit einem unter 4 % liegenden Prozentsatz vorzunehmen, dessen Anwendung den Jahresgewinn erschöpft.
Verlustbeteiligung (§ 168 Abs. 2 HGB a. F.) Der Jahresverlust wird in einem den Umständen nach angemessenen Verhältnis der Anteile auf die Gesellschafter verteilt.
Entnahmerecht des Komplementärs (§ 161 Abs. 2 i. V. m. § 122 HGB a. F.)
(1) Jeder Komplementär kann bis zu 4 % seines am Ende des letzten Geschäftsjahres festgestellten (positiven) Kapitalanteils entnehmen.
(2) Wurden Komplementären zum Ende des letzten Geschäftsjahrs Gewinnanteile zugewiesen, die den nach (1) berechneten Betrag übersteigen, dann können auch diese Überschüsse entnommen werden, "[…] soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht […]", d. h. der Entzug sich lediglich auf entbehrliche Betriebsmittel beschränkt.
(3) Wird das Entnahmerecht bis zur Feststellung des Abschlusses für das Jahr, für das es ausgeübt werden kann, nicht geltend gemacht, so verfällt es.
(4) Ansonsten ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung anderer Gesellschafter seinen Kapitalanteil durch weitere Gewinn- und Kapitalentnahmen zu vermindern.

Entnahmerecht des Kommanditisten

(§ 169 HGB a. F.)
(1) Der Kommanditist hat nur Anspruch auf die Entnahme des ihm zustehenden Gewinns. Dies gilt ohne die Einschränkung von § 122 Abs. 1 HGB, dass dies nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereichen darf.[2]
(2) Wird das Entnahmerecht bis zur Feststellung des Abschlusses für das Jahr, für das es ausgeübt werden kann, nicht geltend gemacht, so verfällt es grundsätzlich nur, wenn der Kommanditist auf eine Gewinnentnahme verzichtet.[3]
(3) Sofern der Kapitalanteil des Kommanditisten durch Verlust unter seine geleistete Einlage (= Pflichteinlage – ausstehende Einlage) herabgemindert ist, kann er keine Auszahlung des ihm zustehenden Gewinns fordern. Sein Gewinnentnahmerecht lebt folglich erst wieder nach der Verlusttilgung auf.
(4) Ferner besteht kein Gewinnentnahmerecht, wenn durch die Gewinnauszahlung der Kapitalanteil des Kommanditisten unter seine bedungene Einlage sinken würde.

Tab. 4: Erfolgsbeteiligung und Entnahmerecht bei der KG nach §§ 161, 168, 169 HGB a. F. als Muster für vertragliche Regelungen

Entgegen des Wortlautes von § 167 HGB bedeutet nach h. M. die dort erwähnte Beschränkung der Verlustbeteiligung auf die geleistete vereinbarte Einlage jedoch nicht, dass der Kapitalanteil kein negatives Vorzeichen annehmen kann.[4] Mithin empfiehlt es sich, die Pflichteinlage auf dem Kapitalkonto I als festen Betrag auszuweisen und ggf. noch nicht erbrachte oder zurückgezahlte Einlagen, die die Pflichteinlage schmälern, als ausstehende Einlagen auf einem entsprechenden aktiven Bestandskonto pro Kommanditist zu erfassen. Sofern die ausstehenden Einlagen getilgt werden sollen oder müssen, wenn es sich also um eingeforderte ausstehende Einlagen handelt, kann dies durch Kapitaleinlagen oder das Stehenlassen von Gewinnanteilen geschehen. Gewinne, die nach Deckung der eingeforderten ausstehenden Einlagen übrig bleiben, sind im Falle einer geplanten Entnahme auf einem speziellen Verbindlichkeitskonto (Gewinn-Entnahmekonto) zu verbuchen. Sollen sie aber als Eigenkapital im Unternehmen verbleiben, so müssen sie dem zusätzlichen Kapitalkonto des Kommanditisten (Kapitalkonto II) gutgeschrieben werden; bereits nach dem vertraglich abdingbaren Regelungsmodell von § 167 Abs. 2 HGB a. F. war eine Gewinngutschrift über die Pflichteinlage hinaus nicht möglich. Folglich besteht auch für den Kommanditisten die Alternati...

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