Die Arbeitsverhinderung aufgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kann einen personenbedingten Kündigungsgrund darstellen.
Bei Straftaten im Arbeitsverhältnis, d. h. bei Ausübung der vertraglich vorgesehenen Tätigkeit, wird allerdings grundsätzlich eine verhaltensbedingte Kündigung (ggf. fristlose Kündigung) auszusprechen sein.
Wurde die Straftat vom Arbeitnehmer außerdienstlich privat verübt, ist sie selbst, ohne dass noch weitere Umstände hinzukommen, nur dann ein personenbedingter Kündigungsgrund, wenn sich aus ihr die fehlende Eignung des Arbeitnehmers für den konkret ausgeübten Beruf ergibt (Beispiele: Der Bankkassierer wird wegen Betrugsdelikten im privaten Bereich verurteilt; der Lehrer wegen privater Kindesmisshandlung; Diebstahl zulasten einer Konzernschwester des Arbeitgebers). Dabei reicht die bloße abstrakte Befürchtung eines Reputationsschadens oder einer Störung des Betriebsfriedens nicht aus. Der Arbeitgeber muss darlegen können, dass dem Betrieb infolge der Straftat konkrete wirtschaftliche oder betriebliche Nachteile drohen oder bereits entstanden sind. Im öffentlichen Dienst ist zu beachten, dass außerdienstliche Vorgänge Einfluss auf die dienstliche Verwendbarkeit haben können, da das Verhalten eines Arbeitnehmers in der Öffentlichkeit an einem strengeren Maßstab gemessen wird als in der Privatwirtschaft. Führt das außerdienstliche Verhalten nicht zur Anklageerhebung, kann es bei Bezug zum Arbeitsverhältnis dennoch als personenbedingter Kündigungsgrund ausreichen (Beispiel: ein Lehrer pflegt sittenwidrigen Umgang mit Schülern in der Freizeit).
Fehlt der Bezug zur Eignung für die vertragliche Tätigkeit, ist nicht die Straftat, sondern die Arbeitsverhinderung aufgrund der Freiheitsstrafe ein personenbedingter Kündigungsgrund. Entscheidend ...