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Personalrat/Personalvertretung / 9.10 Die Beteiligung bei Kündigungen und Entlassungen nach § 85 und § 86 BPersVG

Jörn Wiedmann
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Die Normen regeln die Beteiligung der Personalvertretung bei

  • ordentlichen Kündigungen von Arbeitnehmern nach § 85 BPersVG,
  • außerordentlichen Kündigungen von Arbeitnehmern nach § 86 BPersVG,
  • fristlosen Entlassungen von Beamten.

Der Personalrat erhält bei der ordentlichen Kündigung ein Mitwirkungsrecht, bei der außerordentlichen Kündigung und bei der Entlassung ist als Beteiligungsform die Anhörung vorgesehen.

Die ordnungsgemäße Beteiligung bei der Kündigung ist in allen Fällen Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 85 Abs. 3 i. V. m. § 86 Satz 4 BPersVG).

Keine Beteiligung der Personalvertretung besteht bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch

  • Auflösungsvertrag,
  • Kündigung seitens des Beschäftigten,
  • Auslaufen eines befristeten Vertrags.

Die Regelungen der §§ 85 und 86 BPersVG sind zwingend. Ein Absehen von der Beteiligung durch Dienststelle, Personalvertretung oder Beschäftigten ist nicht möglich.

9.10.1 Die Beteiligung bei der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers nach § 85 Abs. 1 BPersVG

Eine ordentliche Kündigung ist eine Kündigung unter Einhaltung der gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfrist.

Nach § 85 Abs. 1 BPersVG wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Er kann gegen die beabsichtigte Kündigung Einwendungen erheben. Das daraufhin durchzuführende Mitwirkungsverfahren ist in § 81 f. BPersVG geregelt. Der Personalrat ist bei seinen Einwendungen nicht auf den Katalog des § 85 Abs. 1 Satz 3 BPersVG beschränkt. Zu einem Weiterbeschäftigungsanspruch im Sinne des § 85 Abs. 2 BPersVG führen jedoch nur die in § 85 Abs. 1 Satz 3 BPersVG genannten Einwendungen. Will also der Personalrat gegen eine Kündigung Einwendungen erheben, so hat er sich innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen zu äußern. Ein längeres Schweigen gilt auch hier als Zustimmung. Die Äußerung muss im Rahme...

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