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Person eines Verwaltungsbeirats: Anforderungen?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Das Gesetz stellt an die Kenntnisse und Qualifikation einer Person, die sich zum Verwaltungsbeirat bestellen lassen will, keine besonderen Anforderungen.

2 Normenkette

§ 29 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer wählen Wohnungseigentümer A und B jeweils zum Verwaltungsbeirat. Gegen diese Wahl wendet sich Wohnungseigentümer K.

4 Die Entscheidung

Gegenüber A mit Erfolg! Denn die Wahl des A widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. A sei nämlich entgeltlich für den Verwalter tätig und unterhalte ein Büro in dessen Geschäftsräumen. Angesichts der Aufgabe eines Verwaltungsbeirats, den Verwalter zu kontrollieren, schaffe dies einen unauflösbaren Interessenkonflikt (Hinweis auf LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 21.10.2015, 2/13 S 97/12). Die Wahl des B sei hingegen nicht zu beanstanden. Der Gemeinschaft stehe bei der Verwaltungsbeiratswahl ein weites Ermessen zu. Dieses sei mit Blick auf die Person des B nicht überschritten. Besondere Anforderungen an die Kenntnisse eines Kandidaten über die Befugnisse des Verwaltungsbeirats stelle das Gesetz nicht, ebenso wenig an seine Qualifikation im Allgemeinen. Dass B in der Vergangenheit seine Pflichten verletzt habe, sei nicht feststellbar.

5 Hinweis

  1. Wie von der Kammer ausgeführt, waren an die Eignung eines als Verwaltungsbeirat zu Bestellenden bislang andere Anforderungen zu stellen als an die Eignung der Person des Verwalters. Notwendig, aber ausreichend ist nach noch h. M., dass der Bestellte die dem Verwaltungsbeirat auferlegten Pflichten "im Wesentlichen" erfüllen kann. Vor diesem Hintergrund besonders geeignet sind beispielsweise:

    • Buchhalter,
    • Wirtschaftsprüfer,
    • Steuerberater,
    • Architekten,
    • Ingenieure,
    • Rechtsanwälte
    • oder Wohnungseigentümer mit Kenntnissen in diesen Berufen.

    Ausreichend ist, wenn der entsprechende Wohnungseigentümer geschäftsfähig ist, lesen und schreiben kann und die Gru...

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