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Pergola (WEMoG)

Alexander C. Blankenstein
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Zusammenfassung

Bei der Errichtung einer Pergola auf einer Dachterrasse oder im Bereich eines Sondernutzungsrechts, etwa an einer Garten- oder Terrassenfläche, handelt es sich um eine bauliche Veränderung i. S. v. § 20 Abs. 1 WEG. Zur entsprechenden Gestattungsbeschlussfassung genügt grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss. Ein solcher ist auch zwingende Voraussetzung zur Legitimation der Baumaßnahme, so die Pergola im Bereich des Gemeinschaftseigentums errichtet wird.[1]

Im Übrigen ist zu beachten, dass seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 nach § 3 Abs. 2 WEG das Sondereigentum auch auf Außenbereiche erstreckt werden kann, soweit die Raumeinheit die wirtschaftliche Hauptsache bildet. Stellt demnach die Garten- oder Terrassenfläche, auf der die Pergola zur Errichtung kommen soll, Sondereigentum dar, bedarf es nach § 13 Abs. 2 WEG dann einer entsprechenden Gestattungsbeschlussfassung, wenn die Baumaßnahme für andere Wohnungseigentümer mit einem über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil verbunden ist. Dies wird in aller Regel der Fall sein, da bereits optische Veränderungen als ein derartiger Nachteil gelten.

Auch wenn mit der Errichtung der Pergola eine optische Veränderung des äußeren Erscheinungsbilds der Wohnanlage verbunden ist, kann sie mit einfacher Mehrheit gestattet werden, da sie nicht zu einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlagen führt; auch wird kein Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern durch die Errichtung unbillig benachteiligt.[2] Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Pergola im Gemeinschaftseigentum errichtet wird als auch für denjenigen, dass sie im Bereich des Sondereigentums errichtet wird.

Ein Anspruch auf Errichtung einer Pergola auf einer Dachterrasse bzw. einer Sondernutzungsfläche besteht gemäß § 20 Abs. 3 WEG dann, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Auch insoweit gilt, dass als insoweit rechtlich relevanter Nachteil auch die optische Veränderung des Gesamterscheinungsbilds der Wohnanlage anzusehen ist.

[1] BGH, Urteil v. 17.3.2023, V ZR 140/22, ZWE 2023, 211.
[2] Vgl. § 20 Abs. 4 WEG.

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