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Pensionär / 3.2 Rentenbezug und Arbeitslohn

Ulrike Fuldner
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Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Lohnsteuerpauschalierung ist zulässig.[1]

Der Rentner kann in 2026, soweit er vor dem 2.1.1962 geboren ist, den Altersentlastungsbetrag bzgl. der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit[2] geltend machen.

Aufgrund der Aktivrente gem. § 3 Nr. 21 EStG i. d. F. des Aktivrentengesetzes kann an einen Rentner eine steuerfreie "Aktivrente" (= laufender Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR monatlich ) zum Renteneinkommen dazu gezahlt werden, wenn er als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt ist und die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Zusätzlich müssen nur die Arbeitgeber die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Steuerfreistellung erfolgt durch den Arbeitgeber mit dem Lohnsteuerabzug. Der Bruttoarbeitslohn wird für steuerliche Zwecke monatlich um 2.000 EUR gekürzt, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern.

Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.

Im Lohnkonto muss der Arbeitgeber die nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen eintragen.[3]

Der Arbeitgeber muss den Lohnsteuerabzug nach den für den Arbeitnehmer gültigen ELStAM vornehmen. Lohnsteuer fällt für den weiterbeschäftigten Rentner nur an, soweit die für seine Steuerklasse geltenden Freibeträge überschritten werden. Freibeträge sind für die einzelnen Steuerklassen bei weiterbeschäftigten Rentnern, die Altersvollre...

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