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Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG / 12.3 Nachträgliche Pauschalbesteuerung bei Außenprüfung

Rainer Hartmann
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Häufig werden pauschalierungsfähige Sachzuwendungen erstmals im Rahmen einer Außenprüfung aufgedeckt. Die Besteuerung und die damit verbundene Wahlmöglichkeit sind für solche Pauschalierungsfälle erst nach den von der Verwaltung festgelegten Endterminen von Bedeutung. Für den Arbeitnehmerbereich ist es deshalb auch noch nach Ablauf des maßgeblichen Wahlrechtszeitpunkts zulässig, dass der Arbeitgeber für lohnsteuerpflichtige Sachzuwendungen die Steuer pauschal mit 30 % übernimmt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Nachträgliche Pauschalbesteuerung bei Lohnsteuer-Außenprüfung

Nach den Feststellungen einer Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2021 bis 2024 hat die Firma ihren Außendienst-Mitarbeitern ab Erreichen einer bestimmten Umsatzsumme jährliche Incentive-Reisen bis zu 500 EUR gewährt.

Ergebnis: Die Sachpreise sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber möchte seine Arbeitnehmer von der Besteuerung freistellen und beantragt beim Prüfer die Steuerübernahme im Wege der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 4 EStG. Für steuerpflichtige Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ist die Pauschalbesteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 30 % möglich. Die vom BMF hierfür festgelegte Pauschalierungsfrist bis 28.2. des Folgejahres steht dem nicht entgegen, sofern der Arbeitgeber für andere pauschalierungsfähige Sachleistungen i. S. d. § 37b Abs. 2 EStG das Wahlrecht durch Vornahme des Lohnsteuerabzugs nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen in den Jahren 2021 bis 2024 nicht bereits anderweitig ausgeübt hat.

[1] S. Abschn. 10.3.

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