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Pachtvertrag / 2 Voraussetzungen

Ulf Wollenzin
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Auf die Pacht finden, sofern sich aus den §§ 582 ff. BGB nichts anderes ergibt, die Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff. BGB) entsprechende Anwendung.[1].

Folgende Besonderheiten gibt es:

  • Die Erhaltung des überlassenen Inventars obliegt dem Pächter (§ 582 Abs. 1 BGB).
  • Wenn die Pachtzeit im Vertrag nicht bestimmt ist, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahres zulässig; sie hat spätestens am 3. Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll (§ 584 Abs. 1 BGB).
  • Bei verspäteter Rückgabe der Pachtsache hat der Verpächter einen Anspruch auf Nutzungsvergütung (§ 584b BGB).
  • Für Ansprüche des Verpächters auf Herausgabe und Ersatz von fehlendem Inventar gilt die 6-monatige Verjährung (§§ 581 Abs. 2, 548 BGB).
  • Form: Aufgrund der Verweisung auf das Mietrecht in § 581 Abs. 2 BGB gilt für Pachtverträge der neu gefasste § 578 Abs. 1 Satz 2 BGB: Danach gilt entsprechend § 550 BGB ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§§ 581 Abs. 2, 578 Abs. 1 Satz 2, 550 BGB).

    Für Landpachtverträge gilt das Gleiche für Verträge mit einer längeren Frist von 2 Jahren(§ 585a BGB).

[1] § 581 Abs. 2 BGB; die §§ 535 ff. BGB finden allerdings nur dann Anwendung, sofern kein Landpachtvertrag vorliegt.

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