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Outsourcing / Arbeitsrecht

Petra Straub
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Unternehmen sind im Zuge der immer stärker werdenden Konkurrenz auf nationalen und internationalen Märkten gezwungen, sich zur Erhaltung oder Steigerung ihrer Konkurrenzfähigkeit zu reorganisieren und ihre Organisationsstrukturen zu optimieren. Eines der Instrumente, mit denen versucht wird, die Effektivität zu erhöhen oder die Kosten zu reduzieren, ist das Outsourcing.

Die Leistungserbringung kann auch im Hause des outsourcenden Unternehmens erfolgen. Typisches Beispiel hierfür ist die Beauftragung einer Reinigungsfirma mit Reinigungsarbeiten, die bisher von eigenen Reinigungskräften erbracht wurden.

Das Outsourcing kann dazu führen, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die in dem Betrieb oder Betriebsteil arbeiteten, der durch die Fremdvergabe aufgelöst werden soll, im Wege des Betriebsübergangs auf das Unternehmen übergehen, das den Outsourcing-Auftrag annimmt. Sind die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung geregelt, so bleiben diese Rechte und Pflichten auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, auf den die Arbeitsverhältnisse übergehen, wirksam und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden.[1] Die Voraussetzungen und die Rechtsfolge des Betriebsübergangs sind erläutert unter Betriebsübergang.

[1] § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB.

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