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Ort der sonstigen Leistung / 3.10 Sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 4 UStG

Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
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Führt der Unternehmer sonstige Leistungen aus, die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG aufgeführt sind (sog. Katalogleistungen), ergibt sich der Ort dieser sonstigen Leistungen aus der Rechtsvorschrift des § 3a Abs. 4 Satz 1 UStG.[1]

 
Wichtig

Sonderregelung gilt nur bei Leistungen an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet

Der Ort der sonstigen Leistung kann sich nur dann nach § 3a Abs. 4 UStG bestimmen, wenn die Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer ausgeführt wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet hat.

Der Ort der sonstigen Leistung ist in diesen Fällen dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder seinen Sitz hat. Da der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer aus dem Drittlandsgebiet sein muss, führt die Anwendung der Regelung des § 3a Abs. 4 UStG dazu, dass die Leistung in Deutschland nicht steuerbar ist. Ob, und wenn ja, zu welchen Besteuerungskonsequenzen dies für den leistenden Unternehmer im Drittlandsgebiet führt, kann sich immer nur aus den für diesen Staat geltenden Rechtsvorschriften ergeben.

Die Regelung des § 3a Abs. 4 UStG betrifft insbesondere die folgenden Leistungen:

  • Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten[2]
  • Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen, auch der Werbemittler und der Werbeagenten[3]
  • Sonstige Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Steuer­bevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnlicher Leistungen anderer Unternehmer, insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung[4]
  • Datenverarbeitung[5]
  • Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen[6]

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