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Organschaft: Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerli ... / 2.2.2 Ab 2017: Sonderregelung in § 7a GewStG

Jürgen K. Wittlinger
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Die oben dargestellte Vergleichsberechnung war in der Praxis fehleranfällig. Zudem hat der BFH diese als unzulässig eingestuft.[1]

Der Gesetzgeber hat deshalb ab dem Erhebungszeitraum 2017 mit § 7a GewStG folgende Sonderregelung geschaffen:

Die allgemeinen Grundsätze der Ermittlung von Gewerbeerträgen bei einer Organschaft bleiben unberührt: Organgesellschaft und Organträger sind selbstständige Gewerbebetriebe, deren Gewerbeerträge werden getrennt ermittelt. Erst auf Ebene des Organträgers kommt es zu einer Zusammenfassung der Gewerbeerträge.

Neu ist, dass auf Ebene der Organgesellschaft die sog. Nettomethode anzuwenden ist. Es kommt ein 2-stufiges Ermittlungsverfahren zum Zuge. Dieses versagt zunächst bei der Organgesellschaft die dem Grunde nach anzuwendenden gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschriften.[2]

Erst im nächsten Schritt wird bei der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrags der Organgesellschaft die enthaltene Dividende gekürzt.[3]

In diesem Zuge kommt es sodann auch zu den gewerbesteuerlichen Kürzungen.[4]

Diese letztgenannten Kürzungen unterbleiben jedoch, wenn die Organträgerin eine Kapitalgesellschaft ist.[5]

 
Praxis-Beispiel

Nettomethode bei einer Kapitalgesellschaft als Organträger

Organträger ist die M-GmbH, die 100 % an der Organgesellschaft T-GmbH hält. Die T-GmbH ist mit 25 % an der D-GmbH beteiligt, daraus erhält sie eine Dividende mit 5.000 EUR.

Im Gewinn der T-GmbH sind die 5.000 EUR noch enthalten, da die Steuerbefreiung nach § 8b KStG nicht zum Zuge kommt. Auch erfolgt bei der Organgesellschaft (anders als noch bis 2016!) keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG; der Gewerbeertrag der Organgesellschaft beträgt insoweit 5.000 EUR.

Der dem Organträger zuzurechnende körperschaftsteuerliche Gewinn aus der Organgesellschaft mit 5.000 EUR wird nach § 8b KStG steuerfrei gestellt. Der dem Organträger zuzurechnende Gewinn beträgt damit insoweit 250 EUR (= 5 % nicht abziehbare Betriebsausgabe). Dieser Wert geht auch in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Dort ist beim Organträger M-GmbH jedoch keinerlei weitere Kürzung mehr vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Nettomethode bei Personenunternehmen als Organträger

Organträger ist Herr M, welcher 100 % an der Organgesellschaft T-GmbH hält. Die T-GmbH ist mit 25 % an der D-GmbH beteiligt, daraus erhält sie eine Dividende mit 5.000 EUR.

Im Gewinn der T-GmbH sind die 5.000 EUR noch enthalten, da die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht zum Zuge kommt. Auch erfolgt bei der Organgesellschaft (anders als noch bis 2016!) keine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG.

Der dem Organträger zuzurechnende einkommensteuerliche Gewinn aus der Organgesellschaft mit 5.000 EUR wird nach § 3 Nr. 40 EStG zu 40 % steuerfrei gestellt und beträgt damit 3.000 EUR. Dieser Wert geht in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Dort ist bei der Ermittlung des dem Organträger Herrn M zuzurechnenden Gewerbeertrags eine weitere Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG i. H. v. 3.000 EUR erforderlich; der Gewerbeertrag aus der Organgesellschaft beträgt insoweit 0 EUR.

[1] BFH, Urteil v. 17.12.2014, I R 39/14, BStBl 2015 II S. 1052.
[2] § 9 Nr. 2a, Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG.
[3] § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG; § 3c Abs. 2 EStG.
[4] § 9 Nr. 2a, Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG.
[5] § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG.

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