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Organschaft: Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerli ... / 2.2.1 Bis 2016: Bruttomethode bei der Gewerbesteuer

Jürgen K. Wittlinger
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Da die Ermittlung des Gewerbeertrags auf der körperschaftsteuerlichen Einkommensermittlung aufbaut, hatte die dort maßgebende sog. Bruttomethode[1] auch bei der Gewerbesteuer bis zum Erhebungszeitraum 2016 ihre Auswirkung.

Dividenden

Einnahmen aus Dividenden der Organgesellschaft sind in deren körperschaftsteuerlichen Einkommen enthalten, da auf Ebene der Organgesellschaft keine Steuerbefreiung nach § 8b KStG erfolgt. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft erfolgt somit eine Kürzung der Dividende, sofern die Voraussetzungen einer sog. Schachtelbeteiligung erfüllt sind.[2] Allerdings sollte sich bei einer Gesamtbetrachtung das wirtschaftliche Ergebnis ermitteln, das eintreten würde, wenn die Beteiligung unmittelbar durch den Organträger gehalten wird.[3] Folglich musste in der Praxis verstärkt darauf geachtet werden, dass durch die Zusammenrechnung der Gewerbeerträge im Organkreis keine Nicht- oder Doppelbesteuerung eintritt.

 
Praxis-Beispiel

Bruttomethode

Organträger ist die M-GmbH, die 100 % an der Organgesellschaft T-GmbH hält. Die T-GmbH ist mit 25 % an der D-GmbH beteiligt, daraus erhält sie eine Dividende mit 5.000 EUR.

Organgesellschaft: Im Gewinn aus Gewerbebetrieb sind die 5.000 EUR noch enthalten, da die Steuerbefreiung nach § 8b KStG nicht zum Zuge kommt. Jedoch erfolgt bei der Organgesellschaft eine Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG mit 5.000 EUR; der Gewerbeertrag der Organgesellschaft beträgt insoweit 0 EUR.

Organträger: Der körperschaftsteuerliche Gewinn der Organgesellschaft mit 5.000 EUR wird dem Organträger zugerechnet und dieser nach § 8b KStG steuerfrei gestellt. Das Einkommen des Organträgers beträgt damit insoweit 250 EUR (= 5 % nicht abziehbare Betriebsausgabe). Dieser Wert geht in die Ermittlung des Gewerbeertrags ein. Dort ist beim Organträger keinerlei weitere Kürzung erforderlich.

[1] § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG.
[2] § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG.
[3] R 7.1 Abs. 5 GewStR und BMF, Schreiben v. 26.8.2003, IV A 2 – S 2770 18/03, BStBl 2003 I S. 437, Rz. 30-32.

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