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Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder (GEG) / 4 Adressaten eines Bußgeldbescheids

Alexander C. Blankenstein
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4.1 Grundsätze

Täter möglicher Ordnungswidrigkeiten und somit Adressaten eines Bußgeldbescheids können alle Verantwortlichen i. S. v. § 8 GEG sein, also der Bauherr, Eigentümer und diejenigen Personen, die im Auftrag des Eigentümers oder des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden (siehe Verantwortliche nach GEG, Kap. 1). Der Eigentümer eines Wohngebäudes oder eines Nichtwohngebäudes oder auch eines gemischt genutzten Gebäudes nach § 106 GEG kommt also in erster Linie neben dem Bauherrn und den von ihnen Beauftragten in Betracht.

4.2 Miete

In einem Mietverhältnis ist regelmäßig der Vermieter als Eigentümer Verantwortlicher i. S. v. § 8 Abs. 1 GEG und somit Adressat eines Bußgeldbescheids im Fall der Verwirklichung eines Ordnungswidrigkeiten-Tatbestands. Der Mieter selbst kann im Fall erlaubter Untervermietung und Nichtvorlage des Energieausweises im Rahmen der Begründung des Untermietverhältnisses als Täter und somit auch als Adressat eines Bußgeldtatbestands infrage kommen. Selbstverständlich kann er aber auch als Bauherr Adressat eines Bußgeldbescheids dann sein, wenn er aufgrund entsprechender Abrede bzw. Vereinbarung mit dem Vermieter eigenständig bestimmte Pflichten in Bezug auf das Mietobjekt übernommen hat.

4.3 Wohnungseigentum

4.3.1 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

In 1. Linie könnte zwar die GdWE als Adressatin eines Bußgeldbescheids in Betracht kommen, da sie nach § 9a Abs. 2 WEG die Pflichten der Wohnungseigentümer bezogen auf das gemeinschaftliche Eigentum wahrnimmt. Allerdings wäre dies nur möglich, wenn sich die GdWE unter die Norm des § 30 OWiG einordnen ließe. Vorerwähnte Vorschrift erweitert die Möglichkeit der Festsetzung einer Geldbuße auf juristische Personen und Personenvereinigungen, da nach allgemeinen Grundsätzen nur natürliche Personen straffähig sind.[1]

Bei der GdWE...

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