Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Optionsrecht

Hubert Blank †
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Unter einem Optionsrecht ist eine Vereinbarung zu verstehen, wonach einer der Vertragspartner (in der Regel der Mieter) das Recht haben soll, einen befristeten Vertrag vor Ablauf der Vertragszeit durch einseitige Erklärung auf eine weitere befristete Zeit zu verlängern.

1 Optionsrecht als Formularklausel

Eine solche Vereinbarung kann auch formularmäßig getroffen werden.[1] Die Formularklausel darf allerdings nicht so formuliert werden, dass die Vertragsverlängerung faktisch im Belieben des Vermieters steht.[2]

 
Hinweis

Verstoß gegen AGB

Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB kann vorliegen, wenn eine Partei auf sehr lange Zeit an den Vertrag gebunden ist, während sich die Gegenpartei jederzeit vom Vertrag lösen kann.[3]

[1] OLG Hamburg, ZMR 1991 S. 476.
[2] OLG Hamburg, ZMR 1990 S. 273.
[3] OLG Hamburg, ZMR 1991 S. 476.

2 Ausübung durch Willenserklärung

Die Ausübung der Option erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Es gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 116 ff. BGB. Bei Mietverhältnissen mit mehreren Mietern muss die Optionserklärung von allen Mietern abgegeben werden; formularmäßige Bevollmächtigung genügt für die Ausübung der Option nicht.[1]

Erklärungsempfänger ist der Vermieter; besteht die Vermieterseite aus mehreren Personen, so muss die Option allen Vermietern gegenüber ausgeübt werden. Hat ein Eigentümerwechsel stattgefunden, so kann der Mieter die Verlängerungsoption gegenüber dem früheren Vermieter geltend machen.[2] Der neue Eigentümer muss diese Erklärung gegen sich gelten lassen.[3] Steht das Mietobjekt unter Zwangsverwaltung, so muss die Option gegenüber dem Zwangsverwalter erklärt werden.[4]

[1] LG Berlin, GE 1990 S. 763.
[2] §§ 407, 412 BGB.
[3] BGH, Urteil v. 28.11.2001, XII ZR 197/99, NZM 2002 S. 291.
[4] BGH, Urteil v. 21.11.2018, XII ZR 78/17.

3 Frist für die Ausübung

Das Optionsrecht muss stets vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit ausgeübt werden, auch wenn im Vertrag vereinbart ist, dass der Mieter nach Ablauf der Vertragszeit ein Optionsrecht habe[1] oder wenn für die Wahrung dieses Rechts keine bestimmte Frist vereinbart worden ist. Eine Frist für die Ausübung des Optionsrechts kann sich aus der Auslegung der übrigen Vertragsvereinbarungen ergeben. Ist beispielsweise eine hohe Miete vereinbart, so kann die Auslegung ergeben, dass die Option zwar nicht innerhalb der Kündigungsfrist, wohl aber unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Vermieter erklärt werden muss.[2] Fehlen solche Anhaltspunkte, so kann die Option u. U. noch am letzten Tag der ursprünglichen Vertragslaufzeit ausgeübt werden.[3]

[1] BGH, Urteil v. 14.7.1982, VIII ZR 196/81, NJW 1982 S. 2770.
[2] BGH, Urteil v. 20.3.1985, VIII ZR 64/84, ZMR 1985 S. 260 bei einer Jahresmiete von 200.000 DM und einer Kündigungsfrist von 2 Jahren.
[3] AG Hamburg-Blankenese, ZMR 1986 S. 17.

4 Räumungsklage vor Ablauf der Kündigungsfrist

Hat der Vermieter vor Ablauf der Kündigungsfrist Klage auf künftige Räumung erhoben, so kann der Mieter auch nach Eintritt der materiellen Rechtskraft des Räumungsurteils das Optionsrecht ausüben.[1] Hier ist allerdings erforderlich, dass der Mieter die Räume noch in Besitz hat. Gegen die Zwangsvollstreckung kann der Mieter aufgrund seiner Optionsmöglichkeit Vollstreckungsgegenklage erheben. Für den Erfolg dieser Klage ist es unerheblich, ob der Mieter das Optionsrecht auch schon im Räumungsverfahren hätte geltend machen können; maßgeblich ist allein, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen die Optionsmöglichkeit noch besteht.

[1] BGH, Urteil v. 25.2.1985, VIII ZR 116/84, NJW 1985 S. 2481.

5 Kombination mit anderen Verlängerungsregeln

Die Optionsklausel kann mit anderen Verlängerungsregelungen kombiniert werden. Häufig wird in befristeten Mietverträgen vereinbart, dass sich das Mietverhältnis nach Ablauf der Befristung um jeweils 1 Jahr verlängern soll, falls nicht eine der Parteien spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht; zugleich wird einer oder beiden Parteien ein Optionsrecht eingeräumt. Eine solche Vertragsgestaltung bewirkt, dass der Optionsberechtigte die vertragsbeendigende Wirkung des Widerspruchs durch Ausübung der Option beseitigen kann.

 
Hinweis

Frühzeitig ausüben

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[1] ist das Optionsrecht bei dieser Vertragsgestaltung allerdings 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit geltend zu machen.

[1] ZMR 1992 S. 52.

6 Keine oder verspätete Ausübung

Wird das Optionsrecht nicht oder verspätet ausgeübt, so endet der Mietvertrag mit dem Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit. Wird das Vertragsverhältnis dennoch fortgesetzt, so liegt die Annahme nahe, dass das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert werden sollte: Der Vermieter ist dann zur ordentlichen Kündigung berechtigt.[1]

 
Achtung

Mehrmaliges Optionsrecht

Soll dem Mieter nach dem Vertrag ein mehrmaliges Optionsrecht zustehen, so muss er von der ersten Optionsmöglichkeit Gebrauch machen, wenn er sich die zweite und die weiteren Optionsmöglichkeiten erhalten will.

Bei einer stillschweigenden Vertragsfortsetzung entsteht ein unbefristetes Mietverhältnis[2]; die Optionsmöglichkeiten werden in diesem Fall gegenstandslos.

[1] BGH, LM § 535 BGB Nr. 57.
[2] § 545 BGB.

7 Formvorschriften

Gesetzliche ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


Optionsrecht / 7 Formvorschriften
Optionsrecht / 7 Formvorschriften

Gesetzliche Formvorschriften für die Ausübung der Option bestehen nicht. In der Regel sehen die Mietverträge vor, dass die Option schriftlich ausgeübt werden muss. Eine solche Vereinbarung ist wirksam und hat zur Folge, dass eine mündlich erklärte Option ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren