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Option zur Körperschaftsbesteuerung für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Dr. rer. pol. Alexander Bohn , Dr. rer. pol. Michael Heimig
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Zusammenfassung

 
Überblick

Mit der Einführung eines sog. Optionsmodells in § 1a KStG durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) unternimmt der Gesetzgeber den bislang weitreichendsten Versuch, Steuerbelastungsunterschiede zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften zu mindern bzw. zu beseitigen. Bestimmte Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften können erstmals mit Wirkung ab dem 1.1.2022 für ertragsteuerliche Zwecke zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuer-Regime optieren ohne die gesellschaftsrechtliche Form der Personengesellschaft ändern zu müssen.

Der Beitrag gibt einen Einblick in die Wirkungsweise des Optionsmodells, die Auswirkungen auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene und zeigt notwendige Handlungsschritte auf, die im Vorfeld einer Optionsausübung zu beachten sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 1a KStG

BMF, Schreiben v. 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, BStBl 2021 I S. 2212

Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) v. 27.03.2024, BGBl. I 2024, Nr. 108

1 Hintergrund und Zielsetzung des Optionsmodells

Die Unternehmensbesteuerung in Deutschland kennzeichnet traditionell eine unterschiedliche Behandlung von Personengesellschaften einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits. Die Besteuerung von Personengesellschaften folgt dem Mitunternehmerschaftskonzept, welches im Grundsatz durch das Transparenzprinzip geprägt wird. Rechtsgrundlage ist der § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und das dort verankerte Regelungskonzept, nach dem die Gewinn- oder Verlustanteile von den einzelnen Mitunternehmern der Personengesellschaft unmittelbar versteuert werden (Ausnahme: Gewerbesteuer). Die steuerliche Gewinnermittlung bei Mitunternehmerschaften weist dabei einige Besonderheiten a...

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