Die Vergütung des geleisteten Bereitschaftsdienstes wird von der individuellen Zustimmung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht berührt. Insoweit kann der Arbeitnehmer die Vergütung beanspruchen, die tarif- oder arbeitsvertraglich oder betrieblich festgelegt wurde. Insbesondere bedeutet die Bewertung des Bereitschaftsdienstes (einschließlich der Phasen passiver Bereitschaft) als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nicht, dass eine der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechende (volle) Vergütung verlangt werden kann. Die in der Praxis vorhandenen tarifvertraglichen Bestimmungen sehen insoweit eine erhebliche Spannbreite der Vergütung für Bereitschaftsdienste vor.
§ 7 Abs. 4 ArbZG eröffnet die Möglichkeit einer "Opt-out"-Regelung auch für kirchenrechtliche Arbeitsverhältnisse (z. B. AVR Caritas oder Diakonie Deutschland). In diesem Fall sollte die Bezeichnung der "Opt-out"-Regelung der jeweiligen kirchenrechtlichen Rahmenregelung erfolgen. Für die individuelle Erklärung der Zustimmung des Arbeitnehmers ergeben sich in diesem Fall keine Unterschiede.
Gemäß § 7 Abs. 3 ArbZG können auch nicht-tarifgebundene Unternehmen und Einrichtungen im Geltungsbereich eines Tarifvertrags, der eine entsprechende Regelung enthält, "opt-out" nutzen. Sieht der Tarifvertrag, dessen Regelungen übernommen werden, den Abschluss einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung als Voraussetzung für "opt-out" vor (was in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes regelmäßig der Fall ist), gilt dies auch für nicht-tarifgebundene Betriebe. Eine Ersetzung durch Individualvereinbarung ist auch dann nicht zulässig, wenn kein Betrieb- oder Personalrat besteht. Die Bezugnahme auf kirchenrechtliche Regelungen ist nicht zulässig, da diese keine Tarifvertragsqualität haben.
Tarifvertragliche "Opt-out"-Kla...