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Opt-out-Erklärung / 5 Verlängerung der Arbeitszeit in nicht-tarifgebundenen Betrieben

Dr. Christian Schlottfeldt
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Sowohl die Möglichkeit der Verlängerung der Arbeitszeit als täglicher Spitzenwert als auch die Erweiterung des Arbeitszeitvolumens durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst besteht auch für nicht-tarifgebundene Betriebe, wenn diese sich zumindest fachlich und räumlich im Geltungsbereich eines einschlägigen Tarifvertrags, der Abweichungsregelungen beinhaltet, befinden.[1] Für Beschäftigte im ärztlichen Dienst der Krankenhäuser kann dies z. B. der TV-Ärzte/VKA sein; für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe mit besonderen Wohnformen der TVöD-B (Pflege- und Betreuungseinrichtungen); für Chemiebetriebe der MTV Chemische Industrie.

In diesem Fall können für die entsprechenden Arbeitnehmergruppen (z. B. Betreuungspersonal in der Kinder- und Jugendhilfe oder Angehörige der Feuerwehr in Chemiebetrieben mit Werksfeuerwehr) die tarifvertraglichen Abweichungsbestimmungen durch Betriebsvereinbarung (bei Fehlen eines Betriebsrats auch durch Individualvereinbarung) für den Betrieb des nicht-tarifgebundenen Arbeitgebers übernommen werden. Weitere Regelungen des Tarifvertrags müssen nur übernommen werden, wenn diese in einem direkten Zusammenhang mit den Abweichungsregelungen stehen.

[1] § 7 Abs. 3 ArbZG.

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