Gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG kann – über die oben skizzierte Verlängerung der täglichen Arbeitszeit als Spitzenwert hinaus – in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung das gesetzlich zulässige Arbeitszeitvolumen erweitert werden. Die werktägliche Arbeitszeit kann auch ohne (!) Ausgleich über 8 Stunden bzw. über durchschnittlich 48 Stunden/Woche hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Zusätzlich ist die individuelle widerrufliche Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers erforderlich. Diese Möglichkeit der Arbeitszeitverlängerung wird als "opt-out" im Sinne eines individuellen "Ausstiegs" aus der Begrenzung des gesetzlich zulässigen Arbeitszeitvolumens bezeichnet. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
Als besondere Regelungen zum Gesundheitsschutz sehen Tarifverträge u. a. Belastungsanalysen, Verpflichtungen zur Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle oder die Einbeziehung arbeitsmedizinischer Fachkompetenz bei der Umsetzung von Regelungen vor.
Machen Tarifverträge von "opt-out" Gebrauch, so tritt bei Zustimmung des Arbeitnehmers die im Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegte Obergrenze der Arbeitszeit an die Stelle der ansonsten geltenden Höchstarbeitszeit.