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"Online-Vermittlung" von Finanzprodukten

Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
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Das FG München hatte in seinem Urteil vom 2.7.2025[1] über die sehr praxisrelevante Frage zu entscheiden, ob steuerbefreite Vermittlungsleistungen auch dann vorliegen können, wenn es sich um digitale und für die vermittelte Person nicht erkennbare Tätigkeiten des Vermittlers handelt. Konkret ging es letztlich darum, ob die von der Klägerin erbrachten Tätigkeiten unter den Vermittlungsbegriff subsumiert werden können oder bloße Werbeleistungen darstellen. Die Klägerin betrieb im Streitzeitraum 2012 bis 2019 eine Marketingagentur und erbrachte dabei Leistungen im Bereich der Vertriebsunterstützung und vertrieblichen Kommunikation, insbesondere mithilfe digitaler Medien. Sie besaß eine Erlaubnis zur Vermittlungstätigkeit gem. § 34c GewO. Grundlage der streitigen Leistungen bildeten die mit einer Bank geschlossenen Kooperationsverträge "zur Vermittlung von Privatdarlehen an Privatkunden" und "zur Vermittlung von Girokonten an Privatkunden". Die Klägerin sammelte dafür im Internet Informationen über potenzielle Interessenten, stellte ihnen passgerechte Werbung bereit und gestaltete eine sog. Landingpage, die dem Nutzer den Eindruck vermittelte, bereits auf einer Website der Bank zu sein. Durch Klicken eines Buttons auf der Landingpage, mit dem die potenziellen Interessenten ihr Interesse an dem jeweils beworbenen Bankprodukt bekundeten, wurden sie dann auf die Produktseite der Bank weitergeleitet. Die Klägerin trat dabei für die potenziellen Interessenten nicht erkennbar in Erscheinung.

Das Finanzgericht prüfte die Tätigkeiten der Klägerin anhand der durch EuGH und BFH entwickelten Rechtsprechung und kam zu dem klaren Ergebnis, dass die Tätigkeiten unter den Vermittlungsbegriff fallen und deshalb nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bzw. d UStG von der Steuer befreit sind. Der Vermittlungs...

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