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Offenlegung / 15 Offenlegung von Ertragsteuerinformationen

Peter Schmitz
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Die Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung gilt erstmals für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre.[1] Mit dem Gesetz werden die europäischen Vorgaben für mehr Transparenz umgesetzt. Unternehmen erhalten Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.

Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die

  • in der EU entweder ansässig sind oder
  • Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben,

sollen mit dem Gesetz transparent gemacht werden. Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen soll aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der EU und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, erfolgen (sog. public Country-by-Country-Reporting on Taxes).

Umsetzung der EU-Vorgaben zum public Country-by-Country-Reporting on Taxes

Bestimmte im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen werden verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und im Unternehmensregister offenzulegen. Voraussetzung ist, dass die Umsatzerlöse bzw. Konzernumsatzerlöse in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Mio. EUR übersteigen.[2] Ausgenommen sind CRR-Kreditinstitute und große Wertpapierinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.

Bei außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ansässigen konzernunverbundenen Unternehmen und obersten Mutterunternehmen, die vergleichbar umsatzstark und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig sind, muss der Ertragsteuerinformationsbericht vom Tochterunternehmen oder der Zweigniederlassung beschafft und offengelegt werden. Sofern ein gesetzeskonformer Bericht nicht erlangt werden kann, hat das Tochterunternehmen bzw. die Zweigniederlassung eine entsprechende Erklärung und mit den verfügbaren Angaben selbst einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und offenzulegen.[3] Diese Pflichten bestehen nicht, wenn das Nicht-EWR-Unternehmen einen gesetzeskonformen Ertragsteuerinformationsbericht auf seiner Internetseite veröffentlicht und der Bericht von zumindest einem Tochterunternehmen/einer Zweigniederlassung im EWR offengelegt wird.

Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts werden detaillierte inhaltliche Vorgaben zu den einzubeziehenden Unternehmen[4], den Pflichtangaben[5] und dem länderbezogenen Ausweis[6] gemacht. Der Bürokratieaufwand soll dabei so gering wie möglich gehalten werden, denn die betroffenen Unternehmen unterliegen im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung.[7] Die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben dürfen auch für die Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden.[8]

Den hiervon betroffenen Unternehmen wird gestattet, bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht berichten zu müssen, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde.[9]

Unternehmen können den Ertragsteuerinformationsbericht zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister auf ihrer Internetseite veröffentlichen oder auf ihrer Internetseite nur einen Hinweis auf die Webseite des Unternehmensregisters aufnehmen.[10]

Die Prüfung des Aufsichtsrats wird sich künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken.[11]

Der Jahresabschlussprüfer muss künftig auch kontrollieren, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob sie ihrer Pflicht nachgekommen ist.[12] Über das Ergebnis der Prüfung muss der Prüfer berichten.[13]

Die Offenlegungspflichten werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) überwacht. Dieses kann bei Verstößen Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen. Die neuen Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten sind erstmals für ein nach dem 21.6.2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Der erste Berichtszeitraum ist damit das Kalenderjahr 2025. Der erste Bericht muss bis Ende 2026 erstellt und offengelegt sein.

Weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht

Das Gesetz sieht weitere Änderungen im Handelsbilanzrecht vor:

Die Pflicht von inländischen Zweigniederlassungen zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung nach § 325a HGB gilt künftig auch für Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz außerhalb des EWR haben.

Die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das Bundesamt für Justiz gegen Entscheidungen des Landgerichts wird im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Abs. 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.

[1] Gem. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertr...

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