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Österreich / 1. Allgemeines

Mag. Johanna Haunschmidt, Dr. Franz Haunschmidt
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Rz. 120

Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen bzw. am Ort des Vermögens des Verstorbenen (§ 105 JN). Das Verlassenschaftsverfahren ist ein mündliches Verfahren vor dem Notar, der laut Geschäftsverteilung des Gerichts für die Verlassenschaftsabhandlung zuständig ist. Dieser Notar wird als Gerichtskommissär bezeichnet.[60] In Gerichtsbezirken mit nur einem Notar ist dieser für Verlassenschaftsabhandlung zuständig. Bei mehreren Notaren im Gerichtssprengel erfolgt die Zuteilung nach einer vom Gericht festgelegten Geschäftsverteilung, die sich nach den Anfangsbuchstaben, nach dem Todestag oder dem letzten Wohnsitz des Verstorbenen richtet. Die für den Verfahrensablauf notwendigen Erklärungen, Anträge und Nachweise werden vor dem Gerichtskommissär (bei Tagsatzungen in seiner Kanzlei) zu Protokoll gegeben.

 

Rz. 121

Im Verlassenschaftsverfahren können die Parteien die für den Fortgang des Verfahrens erforderlichen Erklärungen, Anträge und Nachweise auch schriftlich verfassen und unmittelbar dem Verlassenschaftsgericht vorlegen (§ 144 AußStrG, § 3 Abs. 1 Gerichtskommissärgesetz – GKG). Hierfür können sich die Parteien eines (auch ausländischen) Bevollmächtigten (Rechtsanwalt, Notar) bedienen.[61] Dieser Vertreter wird Erbenmachthaber genannt. Übersteigt der Wert der Verlassenschaftsaktiven voraussichtlich einen Betrag von 5.000 EUR, kann nur ein öffentlicher Notar oder Rechtsanwalt als Bevollmächtigter einschreiten (relativer Anwalts- und Notarszwang). Stellt sich während des Verlassenschaftsverfahrens heraus, dass das aktive Verlassenschaftsvermögen mehr als 5.000 EUR beträgt, hat das Verlassenschaftsgericht dies den Parteien und ihren Vertretern mitzuteilen. Mit Zustellung dieser Mit...

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