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Öffnungsklausel / 4 Nachträgliche Aufnahme einer Öffnungsklausel

Alexander C. Blankenstein
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Sofern in der Gemeinschaftsordnung noch keine Öffnungsklausel enthalten ist und nun nachträglich eine Öffnungsklausel in die Gemeinschaftsordnung aufgenommen werden soll, ist zu berücksichtigen, dass dies nur mittels einer Vereinbarung i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG möglich ist.

Damit die nachträglich vereinbarte Öffnungsklausel auch gegenüber Sondernachfolgern wirkt, ist gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 WEG die Eintragung im Grundbuch erforderlich.

 
Hinweis

Keine Zustimmung dinglich berechtigter Dritter erforderlich

Die Eintragung einer vereinbarten Öffnungsklausel im Grundbuch, wonach über Änderungen der Gemeinschaftsordnung durch (qualifizierten) Mehrheitsbeschluss entschieden werden kann, bedarf nicht der Zustimmung dinglich berechtigter Dritter. Für die Grundpfandrechts- und Reallastgläubiger ergibt sich dies bereits aus der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG, die "übrigen" dinglich Berechtigten, wie etwa der Nießbraucher, müssen ebenfalls nicht zustimmen.[1] Grund: Eine Öffnungsklausel betrifft unmittelbar nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander. Schließlich ist auch die Zustimmung deshalb nicht erforderlich, da die den gesetzlichen Inhalt des Wohnungseigentums kennzeichnenden Rechte und Pflichten durch die Öffnungsklausel nicht verändert werden. Ein Nachteil kann letztlich nur durch die aufgrund der Öffnungsklausel gefassten Mehrheitsbeschlüsse entstehen.

[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 30.1.2004, I-3 Wx 329/03, ZMR 2004, 284 = NJW 2004, 1394.

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