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Öffnungsklausel / 3.3.3 Formalien der Eintragung

Alexander C. Blankenstein
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Eine Eintragung im Grundbuch setzt einen Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO und eine Bewilligung nach § 19 GBO voraus. Unter einer Bewilligung versteht man schlicht die vor der Eintragung in das Grundbuch ausgesprochene Einwilligung des von dieser Eintragung Betroffenen. Während der Antrag als solcher keiner besonderen Form bedarf, muss die Bewilligung nach § 29 Abs. 1 GBO öffentlich beglaubigt sein. Soweit das Recht, mit dem ein Grundstück belastet wird, in der Eintragungsbewilligung näher bezeichnet wird, kann nach Maßgabe des § 874 BGB bei der Eintragung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. In diesem Fall wird im Grundbuch selbst das Recht nur seinem wesentlichen Kern nach kurz bezeichnet. Die Einzelheiten ergeben sich dann aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung.

§ 7 Abs. 2 WEG regelt mit Blick auf die Eintragung von Beschlüssen auf Grundlage einer vereinbarten Öffnungsklausel, dass es zu deren Eintragung dann keiner Bewilligungen der Wohnungseigentümer bedarf, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG (Beschlussersetzungsklage) nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist neben der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch jeder Wohnungseigentümer.

Die durch § 7 Abs. 2 WEG in Bezug genommene Vorschrift des § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG regelt das Unterschriftenerfordernis von Versammlungsniederschriften. Hiernach ist die Versammlungsniederschrift vom Vorsitzenden der Versammlung, in aller Regel also dem Verwalter, von einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. Einer Bewilligung ...

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