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Öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche: Zuständigkeit für die Durchsetzung

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum geltend zu machen, steht nach der WEG-Reform allein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.

2 Normenkette

§ 9a Abs. 2 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K will mit ihrer im Februar 2019 erhobenen Klage durchsetzen, dass die Baubehörde gegen den Nachbarn des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks wegen der Nutzung von 3 Kraftfahrzeug-Stellplätzen vorgeht. Fraglich ist, ob K diese Klage überhaupt erheben kann. Mit Urteil aus Juli 2020 verpflichtet das VG die Baubehörde, dem Grundstücksnachbarn die Nutzung der auf seinem Grundstück errichteten 3 Stellplätze zu untersagen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung. Fraglich ist u. a., ob K klagebefugt ist.

4 Die Entscheidung

Der VGH bejaht diese Frage! Nach § 9a Abs. 2 WEG übe die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenen Rechte sowie solche Rechte der Wohnungseigentümer aus, die eine einheitliche Rechtsverfolgung erfordern. Die erste Alternative der Neuregelung erweitere die Ausübungskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf sämtliche Ansprüche, die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergeben. Damit stehe die Befugnis, öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum geltend zu machen, allein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu. Auf die Entscheidung des BGH im Verfahren V ZR 299/19 müsse nicht gewartet werden. Ausweislich der Pressemitteilung handele es sich in diesem Verfahren um eine Konstellation, bei welcher der dortige Kläger als Privatperson aufgrund der geänderten Rechtslage seine Prozessführungsbefugnis zugunsten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verlieren würde, wohingegen im Fall die umgekehrte Konstellatio...

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